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Halterauskunft

Informationen zur Halterauskunft und dem Halterwechsel

Autoindex & Halterauskunft

Gemäss Art. 89g Abs. 5 des Strassenverkehrsgesetzes können die Kantone Name und Adresse der Fahrzeughalter veröffentlichen, sofern diese Daten nicht für die öffentliche Bekanntgabe gesperrt sind.

Gemäss § 9 des Datenschutzgesetzes vom 28.9.2000 kann ein(e) Fahrzeughalter(in) voraussetzungslos und schriftlich verlangen, dass Daten nur an Behörden bekannt gegeben werden dürfen (Auskunftssperre).

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