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Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV)

Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV)

Mit dem Ziel, die Sicherheit bei Transporten mit Gefahrgut auf den öffentlichen Strassen, Schienen und Gewässern zu erhöhen, hat der Bundesrat auf den 1. Juli 2001 die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) in Kraft gesetzt. Unternehmungen, die in den Geltungsbereich der GGBV fallen, müssen einen qualifizierten Gefahrgutbeauftragten ernennen und diesen der zuständigen Vollzugsstelle melden. Detaillierte Informationen sind in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) und in der Dokumentation GGBV der Zuger Polizei ersichtlich.

Vollzugsbehörde im Kanton

Zuger Polizei
Vollzugsstelle GGBV
Postfach 1360
6301 Zug

Für Fragen im Zusammenhang mit der GGBV können Sie sich an Stefan Tobias (T 041 728 43 11 oder E-Mail) wenden.

Gefahrgutbeauftragte nach Art. 7 GGBV können mit dem Online-Formular "Meldung des Gefahrgutbeauftragten" gemeldet werden.

Benötigte Dokumente

Zum Ausfüllen des Formulars müssen Sie den Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten (GGB) bereithalten.

Einreichung

  1. Meldung des Gefahrgutbeauftragten online erfassen
  2. Absenden

Weitere Informationen

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