Navigieren auf Kanton Zug

Inhaltsnavigation auf dieser Seite

Navigation
  • Laser
  • Fragen und Antworten

Fragen und Antworten

Fragen und Antworten

Wo finde ich die gesetzlichen Grundlagen?
Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierte Strahlung und Schall (NISSG) SR 814.71.
Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierte Strahlung und Schall (V-NISSG) SR 814.711.

Was genau umfasst das Laserpointerverbot?
Als Laserpointer gilt eine Lasereinrichtung, die aufgrund ihrer Grösse und ihres Gewichts in der Hand gehalten und mit der Hand geführt werden kann und die für Zeige- und Vergnügungs- sowie Abwehr- und Vergrämungszwecke Laserstrahlung ausstrahlt (Art. 22 V-NISSG). Baustellenlaser, Distanzmessgeräte, Vermessungslaser, Laserscanner für Kassensysteme, Temperaturmessgeräte, in Produkten eingebaute Laser (DVD-Player etc.) gelten nicht als Laserpointer.

Jeglicher Umgang (Neuerwerb, Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr) mit handgeführten Laserpointern stärker als Klasse 1 ist per 1. Juni 2019 strafbar. Laserpointer der Klasse 1 dürfen nur noch in Innenräumen verwendet werden.
Für den Besitz (ohne Verwendung) altrechtlich erworbener Laserpointer gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2020 (Art. 29 Abs. 4 V-NISSG). Danach ist deren Besitz verboten.
Sonderfall: Altrechtlich erworbene Laserpointer der Klasse 2 (Vortrags-/Präsentations-Zeigegeräte) dürfen in Innenräumen nur noch bis zum 1. Juni 2021 verwendet werden. Danach sind diese ebenfalls verboten.

Gibt es zusätzliche Informationen vom Bund?
Das BAG hat dazu einen Flyer publiziert.

Was ändert sich für die Laserpointer, die ich bei Vorträgen und Präsentationen nutze?
Bei derartigen Laserpointern handelt es sich meistens um Laser der Klasse 2. Altrechtlich erworbene Laserpointer der Klasse 2 dürfen in Innenräumen nur noch bis zum 1. Juni 2021 verwendet werden. Danach ist deren Besitz verboten.

Muss ich meinen Laserpointer der Klasse 2 (Katzenspielzeug, Presenter etc.) sofort vernichten?
Neuerwerb, Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Laserpointern der Klasse 2 ist per 1. Juni 2019 verboten. Altrechtlich erworbene Laserpointer der Klasse 2 dürfen in Innenräumen noch bis zum 1. Juni 2021 verwendet werden. Danach ist deren Besitz verboten.

Ich habe einen sehr starken Laserpointer. Was muss ich beachten?
Neuerwerb, Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Laserpointern stärker als Klasse 1 ist per 1. Juni 2019 verboten. Altrechtlich erworbene Laserpointer, welche stärker als Klasse 2 sind, dürfen per 1. Juni 2019 nicht mehr verwendet werden. Sie müssen bis zum 1. Juni 2020 vernichtet werden. Danach ist deren Besitz verboten.

Was soll ich tun, wenn ich geblendet worden bin?
Bei einer Irritation des Auges sollten Sie sofort eine/n Ärztin/Arzt aufsuchen.

Wie kann ich einen verbotenen Laserpointer entsorgen?

• Entsorgen Sie den Laserpointer im Elektroschrott. Die nächste Entsorgungsstelle finden Sie auf Recycling Map oder mit der Smartphone-App «Recycling Map» für iOS oder Android.
• Entfernen Sie zuerst die Batterien oder Akkus und entsorgen Sie diese in einer Batte-riesammelstelle. Falls sich die Batterien oder Akkus nicht aus dem Laserpointer ent-nehmen lassen, so können Sie den ganzen Laserpointer in der Batteriesammelstelle entsorgen.
• Ebenso können Laserpointer bei jedem Polizeiposten, der Zuger Polizei oder direkt bei der Fachgruppe Waffen/Sprengstoffe (An der Aa 4, 6300 Zug) abgegeben werden.
• Hier finden Sie die Standorte der Zuger Polizei.

Mögliche Delikte gemäss NISSG und Strafgesetzbuch
• Einfuhr, Durchfuhr, Anbieten, Abgabe und/oder Besitz eines verbotenen oder falsch gekennzeichneten, handgeführten Laserpointers (Art. 23 V-NISSG)
• Tätlichkeit (Art. 126 StGB)
• einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
• schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)
• Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB)
• Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 StGB)
• Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB).

 

Weitere Informationen

hidden placeholder

behoerden

Fusszeile

Deutsch