Navigieren auf Kanton Zug

Inhaltsnavigation auf dieser Seite

Navigation
07.12.2012

306 / Kanton Zug: Freie Sicht ist Pflicht

07.12.2012

Zug, 7. Dezember 2012, 15:25 Uhr


306 / MEDIENMITTEILUNG

Kanton Zug: Freie Sicht ist Pflicht

Momentan zeigt sich der Winter von seiner besten Seite. Im Gegensatz zu den schneebedeckten Feldern erfreuen die schneebedeckten Autos weniger. Sie bedeuten Aufwand. Denn zuerst wird gekratzt. Dabei geht es um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.

Scheiben und Rückspiegel müssen vor der Abfahrt zwingend klar sein. So verlangt es das Strassenverkehrsgesetz. Für Autolenker heisst das: Vor jeder Fahrt muss das Fahrzeug von Schnee und Eis befreit werden – und zwar komplett.

Wer nur mit einem Guckloch unterwegs ist oder gar mit komplett vereisten Scheiben fährt, gefährdet sich und andere Verkehrsteilnehmer. Ein solches Verhalten gilt als grobfahrlässig und hat einen Führerausweisentzug und eine Busse von mindestens 200 Franken zur Folge. Die Zuger Polizei appelliert an die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmenden. Um schweren Unfällen vorzubeugen, soll man sich zwingend die nötige Zeit nehmen und erst losfahren, wenn das Fahrzeug betriebssicher ist – also frei von Schnee und Eis.

Das gilt auch fürs Autodach und Lastwagenblachen. Denn während der Fahrt kann sich Eis und Schnee lösen. Herunterfallende Eisbrocken können die Fahrbahn blockieren und für nachfolgende Fahrzeuge gefährlich werden.

Unnötigen Lärm vermeiden

Die Idee, den Motor während des Freischaufelns auf die bevorstehende Fahrt vorzubereiten, ist keine gute. Unnötiges Warmlaufen-Lassen des Fahrzeugs ist gemäss Strassenverkehrsrecht genauso zu unterlassen, wie der Verzicht aufs Scheiben kratzen.


Noemi Landolt, Zuger Strafverfolgungsbehörden
 

Schneebedecktes Auto
Bild Legende:

Weitere Informationen

hidden placeholder

behoerden

Fusszeile

Deutsch