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10.06.2022

Sohn/Tochter von Gemeinderatskandidierenden im Stimmbüro möglich?

Frage: Ist es richtig, dass im Stimmbüro nur Personen nicht dabei sein dürfen, die selbst zur Wahl stehen? Das heisst, Ehepartnerinnen / Ehepartner und in gerader Linie Verwandte von Kandidierenden dürfen im Urnenbüro mittun? (§ 5 WAG)

Frage:
Ist es richtig, dass im Stimmbüro nur Personen nicht dabei sein dürfen, die selbst zur Wahl stehen? Das heisst, Ehepartnerinnen / Ehepartner und in gerader Linie Verwandte von Kandidierenden dürfen im Urnenbüro mittun? (§ 5 WAG)

Antwort:
Ja, das ist korrekt; bzgl. Stimm-​/Wahlbüro hat als Mitglied desselben "nur" in den Ausstand zu treten, wer selber in der Wahl steht (§ 5 Abs. 4 WAG). Alle zur Wahl vorgeschlagenen Personen dürfen nicht Mitglied des Stimm-​/Wahlbüros sein. Ehepartnerinnen / Ehepartner, Verwandte und Bekannte von Vorgeschlagenen wären demnach von Rechts wegen berechtigt, das Stimmbüro zu stellen, sofern diese nicht selber in der Wahl stehen.

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