Unvereinbarkeitsfragen (Kantonsrat)
Frage
Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat arbeitet in der Direktion X des Kantons Zug. Sie bzw. er gehört nicht zum Kader, entsprechend sollte dies kein Problem darstellen, oder?
Antwort
Entscheidend ist nicht der Begriff "Kader", sondern die effektive Funktion in der Kantonsverwaltung. In § 21 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Zug gibt es folgende Unvereinbarkeitsregelung, die zwar nicht das passive Wahlrecht einschränkt, aber den Amtsantritt als Kantonsratsmitglied:
3 Die Leiter der Ämter und Abteilungen gemäss Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung, die Personen mit staatsanwaltschaftlichen Funktionen und Gerichtsschreiber sowie der Landschreiber dürfen nicht Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein.
Wichtig: Gemäss § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) darf die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen und bedarf einer Bewilligung. Vgl. auch § 15 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung). Die Bewilligung ist vorgängig bei der zuständigen Direktion einzuholen.
Frage
Ist es korrekt, dass nichts dagegen spricht, dass Geschwister auf der gleichen Liste kandidieren?
Antwort
Korrekt. Weder die Kantonsverfassung noch das Gesetz sehen für den Kantonsrat diese Unvereinbarkeit vor.
Frage
Wann genau muss eine Kandidatin bzw. ein Kandidat volljährig sein und damit über das passive Wahlrecht verfügen? Im Moment des Wahlvorschlags, am Wahltag oder bei Amtsantritt?
Antwort
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eintrags im Stimmregister. Der Eintrag im Stimmregister muss bis zum fünften Tag vor dem Wahltag erledigt sein (wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind). Vgl. § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG):
§ 4 Abs. 3 WAG (Stimmregister)
1 Jede Einwohnergemeinde führt unter der Aufsicht des Gemeinderates ein Stimmregister. Stimmberechtigt ist nur, wer im Stimmregister eingetragen ist.
2 Im Stimmregister wird eingetragen, wer die Voraussetzungen von § 3 erfüllt und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen ist (§ 27 Abs. 3 KV).
3 Eintragungen und Streichungen werden laufend, spätestens jedoch beim Abschluss des Stimmregisters vor einer Abstimmung oder Wahl von Amtes wegen vorgenommen.
4 Vor einer Abstimmung oder Wahl sind Eintragungen bis zum fünften Tag vor dem Abstimmungs- oder Wahltag vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
5 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
Wichtig: Sollte sich eine Kandidatin oder ein Kandidat auf diese Bestimmung berufen, wird geraten, die Einwohnergemeinde rechtzeitig und proaktiv darauf hinzuweisen, damit im Bereinigungsverfahren keine "Hektik" entsteht.