Wohnsitz in einer anderen Gemeinde
Frage:
Kann jemand in einer Gemeinde als Kantonsrätin bzw. Kantonsrat kandidieren, aber in einer anderen Gemeinde wohnen?
Konkret: Kann jemand, der in Walchwil wohnt, als Kantonsrätin bzw. Kantonsrat für die Stadt Zug kandidieren?
Kurzantwort:
Ja, das ist bei Kantonsratswahlen möglich, da die kandidierende Person im Kanton Zug wohnhaft ist.
Detaillierte Antwort:
Als Kantonsratskandidatin / Kantonsratskandidat kann ich in Walchwil wohnen und in der Stadt Zug kandidieren. Auch als gewählte bzw. gewählter Kantonsrätin bzw. Kantonsrat ändert sich daran nichts. Eine Wohnsitzpflicht im eigenen Wahlkreis ist für den Kantonsrat nirgends statuiert. Wollte man die Kantonsrätinnen und Kantonsräte an jene Gemeinde "binden", in denen sie kandidieren, müsste man dies als Wählbarkeitsvoraussetzung im Gesetz festhalten, so wie man das etwa für Gemeinderäte etc. im Gemeindegesetz (GG; BGS 171.1) geregelt hat: "Als Mitglied des Grossen Gemeinderats, des Gemeinderats und der Rechnungsprüfungskommission ist jede in der Gemeinde stimmberechtigte Person wählbar" (§ 6 Abs. 1 GG). Vgl. dazu auch § 2 Abs. 2 WAG: "Das Stimmrecht schliesst die Wählbarkeit ein, soweit das Gesetz keine besonderen Wählbarkeitserfordernisse aufstellt."
Das Stimmrecht wiederum ergibt sich aus § 27 Abs. 2 Kantonsverfassung: "Das Recht, zu stimmen und zu wählen sowie die Wählbarkeit besitzen: Alle Kantonsbürger und -bürgerinnen und im Kanton gesetzlich niedergelassenen Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten aufgeführten Ausnahmefälle befinden."
Kommt hinzu, dass "die Staatskanzlei [...] unverzüglich jene Vorgeschlagenen [streicht], deren Name bereits auf einem Wahlvorschlag aus einer anderen Gemeinde steht" (§ 34 Abs. 2 WAG). Diese Bestimmung lässt ebenfalls erkennen, dass als Kantonsrätin / Kantonsrat nicht nur die in der jeweiligen Gemeinde wohnhaften Kandidatinnen und Kandidaten kandidieren können, andernfalls § 34 Abs. 2 WAG wenig bzw. keinen Sinn ergeben würde.
Oder aber es müsste – wie gesagt – eine Wohnsitzpflicht für gewählte Kantonsrätinnen bzw. Kantonsräte statuiert werden. Beides sieht das zugerische Recht nicht vor. Klar ist jedenfalls, dass nicht nur die Kandidatin oder der Kandidat, sondern auch die oder der Gewählte im Kanton Zug wohnhaft sein muss.