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24.01.2018

Hinweis zur Nachzählung bei knappen Ergebnissen

24.01.2018
Frage: Warum werden bei knappen Resultaten von Proporzwahlen keine Nachzählungen angeordnet? Antwort: § 32bis WAV kommt bei Abstimmungen und Majorzwahlen zur Anwendung, nicht aber bei ...

Frage:
Warum werden bei knappen Resultaten von Proporzwahlen keine Nachzählungen angeordnet?

Antwort:
§ 32bis WAV kommt bei Abstimmungen und Majorzwahlen zur Anwendung, nicht aber bei Proporzwahlen. Bei Proporzwahlen sind knappe Ergebnisse sehr häufig. Im Gegensatz zu Majorzwahlen lassen sich bei Proporzwahlen sehr knappe Ergebnisse nicht bereits bei blosser Betrachtung der Listenergebnisse feststellen, sondern es sind mehrere Rechenoperationen vorzunehmen, die je für sich knappe Resultate ergeben können. Es bestünde die Gefahr, dass bei Proporzwahlen die Wahlergebnisse bis am Abend des Wahlsonntags nicht vorliegen und aufgrund der Anordnung einer Nachzählung die Mitglieder der Parlamente und Behörden erst später festgestellt werden könnten.


Frage:

Werden bei der Nachzählung die ungültigen Stimmen neu beurteilt?

Antwort:
Ja. Bei einer Nachzählung müssen alle am Urnengang teilnehmenden Wahlzettel beurteilt werden. Die Beurteilung der Wahlzettel muss nach § 19 WAG (BGS 131.1) erfolgen (=> gültige bzw. ungültige Wahlzettel ermitteln).
Grund: Es ist denkbar, dass Wahlzettel bei der ersten Auszählung versehentlich als ungültig (oder umgekehrt) qualifiziert wurden. Deshalb müssen auch die erstmals als ungültig qualifizierten Wahlzettel bei einer Nachzählung nochmals geprüft werden.


Frage:

Werden bei den Nachzählungen die Stimmzettel noch einmal einzeln elektronisch erfasst, oder nur die elektronischen Resultate überprüft?

Antwort:
Ja. Bei einer Nachzählung werden die Wahlzettel elektronisch neu erfasst.

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