24.01.2018
Wahlzettelbogen Kantonsratswahlen
24.01.2018
Die einzelnen vorgedruckten Wahlzettel werden: in den Wahlzettelbogen in alphabetischer Reihenfolge nach den Anfangsbuchstaben der Titel der Partei/Gruppierung aufgeführt (§ 37 Abs. 2 WAG, BGS ...
Die einzelnen vorgedruckten Wahlzettel werden:
- in den Wahlzettelbogen in alphabetischer Reihenfolge nach den Anfangsbuchstaben der Titel der Partei/Gruppierung aufgeführt (§ 37 Abs. 2 WAG, BGS 131.1)
- nummeriert, und zwar über den ganzen Kanton einheitlich (links im grauen Kästchen, z.B. mit "01" oder "12").
Das bedeutet: Wenn eine Partei oder Gruppierung nicht in allen Wahlkreisen antritt, weist der Wahlzettelbogen in den entsprechenden Gemeinden "Lücken" auf (z.B. ohne die Nummer "06").
Vorteil für die Parteien: Sie können mit "ihrer" Listennummer Werbung machen. Kantonsweit ist die Nummer einer Partei/Gruppierung immer die gleiche, also z.B. "Liste 04". Die Nummerierung wird mit der Amtsblattpublikation der Listen Mitte August 2014 bekannt gemacht.