Legalisationen für Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens
Legalisationen für Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens
Für Staaten, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, erfolgt die Beglaubigung mittels einer Apostille. Die Dokumente sind von der konsularischen Beglaubigung befreit und direkt im Bestimmungsland anerkannt (Artikel 2 Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung).
Die Staatskanzlei beglaubigt folgende Unterschriften:
- Urkundspersonen des Kantons Zug
- Beglaubigungspersonen des Kantons Zug
- Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantons Zug
- Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte des Kantons Zug
- Unterschriftsberechtigte Angestellte der Verwaltung des Kantons Zug
- Unterschriftsberechtigte Angestellte von Stadt und Gemeinden des Kantons Zug
Hinweise
- Privatpersonen lassen ihre Unterschrift vorgängig bei einer Urkundsperson oder einer Beglaubigungsperson beglaubigen.
- Dokumente wie Urkunden, Auszüge, Statuten, etc. sind vorgängig durch die zuständige Behörde zu unterzeichnen bzw. zu beglaubigen.
- Die Kopie eines Originaldokuments wird vorgängig bei einer Urkundsperson oder einer Beglaubigungsperson des Kantons Zug beglaubigt.
Stand: 5. September 2017