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Akkreditierung

Presse, Medien, Medienschaffende, Medienmitteilungen

Richtlinien zur Akkreditierung
Rechte und Pflichten der akkreditierten Medien sind in den Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden geregelt. Sie gelten ab 1. März 2015.

Akkreditierte Medien
Akkreditierte Medien und Medienschaffende erhalten alle Parlamentsvorlagen, Medienmitteilungen sowie die Einladungen für Medienkonferenzen und Veranstaltungen, zu denen die Medien eingeladen sind. Der Versand erfolgt in der Regel elektronisch.

Erteilung 
Gesuche um Akkreditierung sind der  einzureichen.

Nicht akkreditierte Medien und Abonnentinnen, Abonnenten
Nicht akkreditierte Medien und Medienschaffende erhalten Dokumente und Informationen auf Anfrage. Personen oder Organisationen, die sich für das Geschehen im Kanton Zug interessieren, können sich als Abonnentinnen oder Abonnenten von Medienmitteilungen und/oder Parlamentsvorlagen anmelden. Für sie gilt:

  • Abonnentinnen und Abonnenten sind den Akkreditierten nicht gleichgestellt.
  • Sie erhalten Kantonsratsvorlagen und Medienmitteilungen in der Regel gleichzeitig wie die Akkreditierten, im Falle einer Sperrfrist jedoch erst nach deren Ablauf.
  • Sie erhalten keine Einladungen zu Medienkonferenzen.

 (Bitte geben Sie neben einer gültigen E-Mailadresse Ihren vollständigen Namen oder jenen Ihrer Organisation mit Adresse bekannt).

 

 

 

 

 

 

Weitere Informationen

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