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Fachstelle Öffentlichkeitsprinzip

Die Abteilung der Staatskanzlei für alle organisatorischen Angelegenheiten
Die Verwaltung zeigt, was sie zu bieten hat.
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Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
Im Kanton Zug gilt seit 10. Mai 2014 das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung. Dadurch wird die Geheimhaltung zur Ausnahme und das Einsichtsrecht zur Regel. Die Tätigkeit der Behörden soll öffentlich, transparent und nachvollziehbar sein.

Geltungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips
Das Öffentlichkeitsprinzip gilt für alle Behörden des Kantons Zug und der Zuger Gemeinden. Ausgenommen sind die Zuger Kantonalbank, das Zuger Kantonsspital, die Psychiatrische Klinik Zugersee und die Justizbehörden, soweit letztere in der Rechtspflege tätig sind.

Zugang zu amtlichen Dokumenten
Das Öffentlichkeitsprinzip gewährt jeder Person – unabhängig von Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz – ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Einsicht und Auskunft können nur dann verweigert werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Ablehnende Gesuche sind anfechtbare Verfügungen.

Ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten muss bei der zuständigen Behörde schriftlich eingereicht werden. Das Gesuch bedarf keiner Begründung, muss aber das gewünschte amtliche Dokument hinreichend genau bezeichnen. Es besteht auch die Möglichkeit, das Gesuch mittels Online-Formular zu stellen.

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