Rechte und Pflichten Lehrbetrieb
Die Rechte und Pflichten der Berufsbildnerin bzw. des Berufsbildners sind festgelegt:
- im Lehrvertrag;
- in den Bestimmungen des Obligationenrechts zum Lehrvertrag (Art. 344ff.) und zum Einzelarbeitsvertrag (Art. 319ff.),
- in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bundes, insbesondere im Berufsbildungsgesetz BBG, im Ausbildungsreglement des betr. Berufes sowie im Arbeitsgesetz ArG,
- in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Lehrortskantons, insbesondere im Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz,
- und evtl. in einem Gesamtarbeitsvertrag.
Die Berufsbildnerin bzw. der Berufsbildner hat gegenüber dem Lernenden dieselben Rechte und Pflichten wie gegenüber den übrigen Arbeitnehmern. Ergänzende Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Zweck des Lehrverhältnisses sowie aus der Tatsache, dass die Lernenden meist noch Jugendliche sind. Sie betreffen vor allem die Hinweise auf einzelne wichtige Rechte und Pflichten der Berufsbildnerin und des Berufsbildners und ergeben sich auch aus den vorangehenden Stichworten: Rechte und Pflichten der Lernenden sowie Rechte und Pflichten der Eltern.
Weitere Rechte und Pflichten
- Ausbildungspflicht
- Informationspflicht
- Erziehungs- und Kontrollpflicht
- Pflichten gegenüber den Behörden
- Besondere Leistungen
Quelle: Lexikon Berufsbildung, Deutschschweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz DBK