Rechte und Pflichten des Lernenden und der Eltern
Rechte und Pflichten des Lernenden
Den Lernenden kommen dieselben Rechte und Pflichten zu wie den übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Speziell vorgesehene Abweichungen und Ausnahmen ergeben sich aus dem besonderen Charakter des Lehrverhältnisses. Von den wichtigsten speziell dem Lernenden auferlegten Pflichten sind zu erwähnen:
Die Lernenden haben alles zu tun, um das Lernziel zu erreichen. Sie haben die Anordnungen der Berufsbildnerin des Berufsbildners zu befolgen, die Arbeiten gewissenhaft auszuführen und das Geschäftsgeheimnis zu wahren. Die Lernenden sind zum Besuch des beruflichen Pflichtunterrichts gemäss Bildungsplan des Berufes sowie der obligatorisch überbetrieblichen Kurse verpflichtet. Die Teilnahme an der Abschlussprüfung ist obligatorisch.
Zu den wichtigsten Rechten der Lernenden gehören:
• Anspruch auf eine fachgerechte und umfassende Ausbildung (siehe Stichwort Ausbildungspflicht).
• Anspruch, dass ihnen der Berufsbildner/in spätestens drei Monate vor Abschluss bekannt gibt, ob sie nachher im Lehrbetrieb weiterbeschäftigt werden können.
• Angemessenes Mitspracherecht zu Ausbildungsfragen in Betrieb und Berufsfachschule.
• Lohnanspruch auch für die Zeit des Besuchs des Pflichtunterrichts, der Berufsmaturitätsschule (BMS) und der Freifächer (soweit in der Arbeitszeit).
• 5 Wochen Ferien pro Jahr bis zum 20. Altersjahr.
Rechte und Pflichten der Eltern
Die Eltern haben als gesetzliche Vertreter des Lernenden verschiedene Rechte und Pflichten. Hier die wichtigsten:
Solange der Lernende unmündig ist, kann ein Lehrvertrag nur mit Zustimmung der Eltern abgeschlossen werden. Auch bei Änderungen des Lehrvertrages müssen die Eltern (neben dem Amt für Berufsbildung) zustimmen.
Die Eltern haben entsprechend einen Anspruch darauf, dass die Berufsbildner/in ihnen den Bildungsbericht vorlegt und sie bei einem nicht ordnungsgemässen Verlauf der beruflichen Grundbildung rechtzeitig benachrichtigt. Eine analoge Mitteilungspflicht obliegt auch der Berufsfachschule, wenn die Schulleistungen daran zweifeln lassen, dass der Lernende die Abschlussprüfung bestehen wird.
Ganz allgemein sind die Eltern berechtigt und verpflichtet, aktiv ins Lehrverhältnis einzugreifen, wenn dem Lernenden gesundheitliche oder andere Gefahren drohen.
Die elterliche Sorge erlischt, wenn der Lernende volljährig wird. Dies ist seit dem 1.1.1996 mit dem vollendeten 18. Altersjahr der Fall.