Schlechtwetterentschädigung
Schlechtwetterentschädigung kann für bestimmte Arbeitszweige bei wetterbedingten Arbeitsausfällen beantragt werden, sofern trotz genügender Schutzvorkehrungen dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Arbeit nicht zugemutet werden kann. Der Mindestausfall muss einen halben oder ganzen Tag dauern.
Der Arbeitgeber muss dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den wetterbedingten Ausfall spätestens am 5. Tag des folgenden Kalendermonats (Datum des Poststempels) auf dem Formular Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall mitteilen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite von arbeit.swiss unter Schlechtwetterentschädigung.