Angestellte Privathaushalt
Regelungen der Arbeitsbedingungen
Auf den 1. Januar 2011 trat die Verordnung des Bundes über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) in Kraft. Im NAV Hauswirtschaft wird ein verbindlicher Mindestlohn für Hausangestellte in privaten Haushalten festgesetzt. Dieser ist in Art. 5 NAV Hauswirtschaft geregelt.
Kollektive Haushalte wie Heime, Krankenhäuser usw. sind davon nicht betroffen. Die Verordnung gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung stehen: Ehefrau und Ehemann; eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner; Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten (z.B. Grossmutter oder Grossvater) sowie deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner und Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner. Die Verordnung gilt ebenfalls nicht für verschiedene Arbeitsverhältnisse, welche in Art. 2 des NAV Hauswirtschaft aufgelistet sind.
Der NAV Hauswirtschaft des Bundes regelt ausschliesslich die Mindestlöhne. Für die übrigen Arbeitsbedingungen in der Hauswirtschaft wie Arbeits- und Ruhezeiten, Ferienanspruch, Feiertagsanspruch, Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall, Überstundenentschädigung, Probezeit, Kündigung des Arbeitsverhältnisses usw. sind weiterhin der NAV Privathaushalt des Kantons Zug und das Obligationenrecht anwendbar.
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis sind bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht einzureichen.
Für Auskünfte stehen Ihnen Frau Franziska Brüderlin und Herr Martin Lüönd gerne zur Verfügung.
Downloads
Typ | Titel | Dokumentart |
---|---|---|
Merkblatt für Hausangestellte | Informationsblatt |