Personenfreizügigkeit
Seit dem 1. Juni 2004 gilt die zweite Phase der Einführung der Personenfreizügigkeit im Rahmen der bilateralen Abkommen mit der EU/EFTA. Die bisherige generelle Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen und der Inländervorrang werden durch nachträgliche Kontrollen in den Betrieben ersetzt. Zum Schutz gegen Lohn- und Sozialdumping wurden folgende flankierende Massnahmen eingeführt:
- tripartite Kommissionen
- Normalarbeitsverträge mit zwingenden Mindestlöhnen
- erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
- Entsendegesetz
Die Mitglieder der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt sind vom Regierungsrat für die Amtsdauer 2019/2022 gewählt worden. Das Merkblatt "Tripartite Kommission" informiert Sie ausführlich über deren Zweck.
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Merkblatt tripartite Kommission | Dokument |