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Einspracheverfahren

Rechtsmittel gegen Verfügung

Einspracheverfahren

Wenn die Anspruchsberechtigung vollständig bzw. teilweise verneint wird oder wenn Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, hat Ihnen die Arbeitslosenkasse oder das Amt für Wirtschaft und Arbeit diese Entscheidung in Form einer (schriftlichen) Verfügung mitzuteilen. Sollten Sie der Meinung sein, dass beim Erlass der Verfügung wichtige Beweismittel oder Tatsachen nicht bekannt waren bzw. nicht genügend berücksichtigt wurden, werden Ihre neuen Vorbringen in einem verwaltungsinternen Einspracheverfahren überprüft. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Eingaben werden nur in der Amtssprache deutsch entgegen genommen. Die angefochtene Verfügung und allfällige Beweismittel sind beizulegen (Art. 52 ATSG). Die Einsprache muss innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung schriftlich eingereicht werden beim:

Rechtsdienst Arbeitslosenkasse/Amt für Wirtschaft und Arbeit
Industriestrasse 24
6301 Zug

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