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05.01.2015

Inkrafttreten neues Beherbergungsgesetz am 1. Januar 2015

05.01.2015
Das neue Beherbergungsgesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft

Ab 2015 müssen alle Gemeinden von ihren Betrieben die Beherbergungsabgabe erheben. Ebenfalls ist neu eine Mindesttaxe pro Logiernacht eingeführt worden. Ein Teil der Erträge geht neu zwingend an die kantonale Tourismusorganisation «Zug Tourismus» und löst das bisherige «Gentlemen-Agreement» ab.

Am 1. Januar 2015 tritt das vom Kantonsrat im Jahr 2014 teilrevidierte Beherbergungsgesetz in Kraft. Neu müssen alle Zuger Gemeinden die Abgabe von den logiernächtepflichtigen Gästen erheben. Bisher war es der jeweiligen Gemeinde überlassen, ob sie eine solche Abgabe einzieht oder nicht.

Gemeinden haben ihre Reglemente verabschiedet
Neu haben alle Gemeinden ein Reglement, welches die Höhe der Abgabe innerhalb der gesetzlichen Vorgaben von 0.90 Franken und 2 Franken pro erwachsenen Gast und Logiernacht festlegt. Grösstenteils wird in den Gemeinden die Mindestabgabe von 0.90 Franken pro Logiernacht vorgesehen. Ausnahmen betreffen die Gemeinden Cham, Hünenberg und Menzingen (1 Franken) und die Gemeinden Unterägeri und Oberägeri (1.50 Franken). Zumeist sehen die Reglemente der Gemeinden spezielle Tarife für Jugendliche, Kinder, Gruppen und Familien vor. Auch eine Pauschalabgabe pro Betrieb kann vorgesehen werden. Mindestens 0.45 Franken von jeder Logiernacht gehen neu zwingend an Zug Tourismus. Damit verpflichtet das Gesetz neu alle Gemeinden, Beiträge an Zug Tourismus zu leisten. Dies machten sie bisher schon, allerdings freiwillig und auf Basis eines sogenannten Gentlemen-Agreements aus dem Jahr 1998.

Unterschiedliche Vollzugsorganisation
Gemäss Gesetz können die Gemeinden festlegen, wer die Abgabe bei den Betrieben, welche Gäste beherbergen, einzieht. Dies kann durch die Gemeinde selber erfolgen (Menzingen), durch den lokalen Verkehrsverein (Unterägeri, Oberägeri, Baar, Cham) oder durch Zug Tourismus direkt (Zug, Neuheim, Hünenberg, Steinhausen, Risch). Wo Zug Tourismus die Abgabe einzieht, verbleibt zumeist die ganze Abgabe bei der kantonalen Tourismusorganisation.

Kreis der abgabepflichtigen Betriebe klar definiert
Weiterhin abgabepflichtig sind Hotels, Motels, Gasthöfe, Pensionen, Jugendherbergen, Massenlager, Zelt- und Campingplätze sowie Vermieterinnen und Vermieter von Ferienwohnungen. Das Gesetz regelt, dass auch alle anderen «Betriebe», welche Gäste gegen Entgelt beherbergen, die Abgabe abliefern müssen. Dies betrifft vor allem Vermieterinnen und Vermieter von Zimmern und Wohnungen auf elektronischen Plattformen im Internet. Zug Tourismus hat im Sommer eine entsprechende Internetrecherche durchgeführt und die aufgeschalteten Portale durchforstet. Die im Kanton Zug liegenden Angebote wurden erhoben und diese den Gemeinden bekannt gemacht. Der Bezug der Abgabe gestaltet sich nicht ganz einfach, da in der Regel auf den Portalen die Vermieterin/der Vermieter nicht namentlich angegeben ist und die Portalbetreiber diese Angaben nicht zur Verfügung stellen. Im kleinen Kanton Zug sollte es dennoch möglich sein, die entsprechenden Anbieter zu kontaktieren und die Abgabe zu beziehen.

Für weitere Informationen steht zur Verfügung:
• Gianni Bomio, Generalsekretär der Volkswirtschaftsdirektion Tel. 041 728 55 00
gianni.bomio@zg.ch

Weitere Informationen

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