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16.03.2020

MASSNAHMEN BETREFFEND CORONAVIRUS BEIM VAM

16.03.2020
MASSNAHMEN BETREFFEND CORONAVIRUS BEIM VAM

Der Verein für Arbeitsmarktmassnahmen des Kantons Zug (VAM) reagiert auf die besondere Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus: Ab Dienstag, 17. März 2020 wird die HALLE 44 in Baar geschlossen und Beratungen im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Zug finden grundsätzlich nur noch telefonisch oder digital statt. Es gleicht damit seine Dienstleistungen denen der Nachbarkantone an. Diese Massnahmen sind mit dem Kanton Zug als Auftraggeber abgesprochen und gelten vorderhand bis zum 26. April 2020.

Der VAM betreibt im Auftrag des Kantons Zug das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) im Hertizentrum 6 in Zug und die HALLE 44 (Programm für vorübergehende Beschäftigung von stellensuchenden Personen) an der Altgasse 44 in Baar. In Absprache mit dem Kanton Zug (Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Wirtschaft und Arbeit) wurden folgende Massnahmen, die ab Dienstag, 17. März gelten, getroffen.

HALLE 44:
Die HALLE 44 bleibt ab Dienstag, 17. März für teilnehmende stellensuchende Personen sowie Kundinnen und Kunden geschlossen. Die festangestellten Mitarbeitenden erbringen interne Arbeiten. Der Empfang ist betreut. Die Osterausstellung vom Samstag 28. März ist abgesagt, es findet kein Verkauf von Produkten statt.

RAV:
Das RAV kann ab Dienstag, 17. März zu den normalen Öffnungszeiten grundsätzlich nur noch telefonisch, postalisch oder digital (Bsp. per Mail) kontaktiert werden. Personen, die sich neu als stellensuchend melden müssen, können dies mit entsprechendem Formular elektronisch tun http://www.rav-zg.ch/index.php?inhalt=intern&unterinhalt=kontakt.

Personen, die aus Unkenntnis das RAV trotzdem aufsuchen, werden vor Ort beraten, der Empfang im 1. Obergeschoss ist geöffnet. Beratungen von bereits stellensuchenden Personen finden ebenfalls telefonisch oder digital statt. Die jeweiligen RAV-Beraterinnen und –Berater geben ihren Klientinnen und Klienten gerne telefonisch Auskunft. Arbeitsbemühungen sind wie bis anhin beim RAV einzureichen. Der Vollzug der Stellenmeldepflicht läuft unverändert weiter.

Diese Massnahmen gelten ab 17. März bis mindestens 26. April 2020. Solange werden auch keine neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen verfügt. Vorbehalten bleiben übergeordnete Entscheide des Bundes und/oder des Kantons.

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