Navigieren auf Kanton Zug

Inhaltsnavigation auf dieser Seite

Navigation
  • Aktuell
  • Mindestlöhne für Angestellte in Privathaushalten
14.12.2010

Mindestlöhne für Angestellte in Privathaushalten

14.12.2010
Medienmitteilung

Für Angestellte in Privathaushalten gelten Mindestlohnansätze abgestuft nach den entsprechenden Qualifikationen, wenn sie mehr als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind. Ab Januar 2011 gilt eine nationale Verordnung über den Normalarbeitsvertrag (NAV) für Hausangestellte.

Der Bundesrat hat entschieden, auf den 1. Januar 2011 die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft in Kraft zu setzen. Er gilt bis zum 31. Dezember 2013 in der ganzen Schweiz, mit Ausnahme von Genf.

Brutto-Mindestlohn ab CHF 18.20 in der Stunde
Der NAV Hauswirtschaft enthält drei verschiedene Mindestlohnansätze, welche nach der Qualifikation der Arbeitnehmenden abgestuft sind. Für ungelernte Angestellte ohne Berufserfahrung beträgt der Brutto-Mindestlohn CHF 18.20 in der Stunde. Für ungelernte Angestellte, die über vier Jahre Berufserfahrung in der Hauswirtschaft verfügen, wurde der Brutto-Mindestlohn auf CHF 20.00 pro Stunde festgesetzt. Gelernte Hausangestellte mit einer dreijährigen beruflichen Grundbildung und einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) erzielen einen minimalen Stundenlohn von CHF 22.00 und gelernte Hausangestellte mit einer zweijährigen Berufsbildung und einem Berufsattest (EBA) CHF 20.00 in der Stunde. Der individuelle Monatslohn wird auf Basis dieser Stundenlöhne nach den vertraglichen Arbeitsstunden pro Woche berechnet.

Der NAV Hausangestellte enthält ausschliesslich die Mindestlöhne in Form von Stundenlöhnen. Für die übrigen Arbeitsbedingungen in der Hauswirtschaft, wie zum Beispiel Arbeits- und Ruhezeiten, Ferienanspruch, Feiertagsanspruch, Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall, Überstundenentschädigung, Probezeit, Kündigung des Arbeitsverhältnisses usw. sind weiterhin der NAV Privathaushalt des Kantons Zug und das Obligationenrecht anwendbar.

Geltungsbereich NAV Hauswirtschaft
Im NAV Hauswirtschaft wird ein verbindlicher Mindestlohn für Hausangestellte in privaten Haushalten festgesetzt. Kollektive Haushalte wie Heime, Krankenhäuser usw. sind davon nicht betroffen. Die Verordnung gilt zudem nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung stehen: Ehefrau und Ehemann; eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner; Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten (z.B. Grossmutter oder Grossvater) sowie deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner und Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.

Die Verordnung gilt ebenfalls nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind; Au-pairs; Jugendliche, die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden; Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch); Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren; Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis; Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht; Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer Organisation mit öffentlich-rechtlichem Auftrag angestellt sind und Hausangestellte in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen.

--------------------------------------------------------------------------------------------------------

Link zum bundesrechtlichen Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft

Link zum kantonalen Normalarbeitsvertrag Privathaushalt

Link zur Website des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug

--------------------------------------------------------------------------------------------------------

Weitere Informationen:
Carla Dittli, stv. Leiterin Amt für Wirtschaft und Arbeit Kanton Zug, Telefon 041 728 55 37
 

Weitere Informationen

hidden placeholder

behoerden

Fusszeile

Deutsch