Umsetzung COVID-19-Verordnung: Verpflichtung der Branchen und Betriebe, Schutzkonzepte zu erarbeiten
Umsetzung COVID-19-Verordnung 2 des BAG: Verpflichtung der Branchen und Betriebe, Schutzkonzepte und -massnahmen zu erarbeiten
Der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug ist es ein Anliegen, dass alle Zuger Unternehmen über die Schutzkonzepte und -massnahmen informiert sind. Die Schutzkonzepte sind durch die jeweiligen nationalen Branchenverbände zu definieren und möglichst vom Einzelbetrieb zu übernehmen. Die Verantwortung liegt bei jedem Einzelbetrieb. Ziel ist es, einen zweiten Lockdown gemeinsam zu verhindern. Die Volkswirtschaftsdirektion dankt allen dafür, dass sie sich dieser Verantwortung bewusst sind.
Der Bundesrat lockert in den nächsten Wochen schrittweise die Massnahmen zum Schutz vor dem neuen Coronavirus. Er sieht dazu keine allgemeine Maskentragpflicht vor. Abstand halten und Händewaschen bleiben die wirkungsvollsten Schutzmassnahmen. Das sehen die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit vor, über die der Bundesrat an seiner Sitzung vom Mittwoch, 22. April 2020 informiert hat (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78874.html). Volkswirtschaftsdirektorin Silvia Thalmann-Gut erklärt: «Die Branchen und Betriebe sind verpflichtet und verantwortlich, die Lockerung mit Schutzkonzepten zu begleiten. Jeder Betrieb kann dazu beitragen, dass ein zweiter Lockdown verhindert werden kann.»
Bundesamt für Gesundheit kommuniziert Änderungen ab dem 27. April
Aus den Erläuterungen des Eidgenössischen Departements des Innern EDI, Bundesamt für Gesundheit BAG, zur Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2), Fassung vom 22. April 2020, inklusive Änderungen, die auf den 27. April 2020 in Kraft treten, ist zu lesen:
Schutzkonzepte müssen für Betriebe vorhanden sein, die öffnen dürfen und wollen
(Artikel 6 Absatz 3) Nicht nur für Betriebe, die ab dem 27. April 2020 öffnen dürfen, sondern für sämtliche dort genannten Ausnahmen (zu den Verboten nach Artikel 6 Absätze 1 und 2) hält das BAG fest, dass ein Schutzkonzept erforderlich ist. Betrieben, welche ihre Aktivitäten schon vor dem 27. April verfolgen konnten, wird eine Übergangsfrist gewährt, während der sie überprüfen müssen, ob die bisher getroffenen Massnahmen die Vorgaben für die Schutzkonzepte erfüllen und gegebenenfalls die nötigen Anpassungen vornehmen. Die vorliegende Bestimmung regelt das Zusammenspiel zwischen Betrieben, Branchenverbänden und Behörden mit Bezug auf die Erarbeitung und Umsetzung dieser Schutzkonzepte.
Erarbeitung eines Schutzkonzepts der einzelnen Betriebe resp. Betreiber ist Pflicht
Die Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts obliegt (gemäss Absatz 1) den einzelnen Betreibern der Einrichtungen bzw. den Organisatoren der Veranstaltungen. «Ohne ein umsetzungsbereites Schutzkonzept darf die Einrichtung der Öffentlichkeit nicht offenstehen bzw. die Veranstaltung nicht durchgeführt werden», erklärt Bernhard Neidhart, Leiter Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug. Die Schutzkonzepte müssen sämtliche in den Verkaufs- und Dienstleistungsörtlichkeiten oder am Veranstaltungsort anwesenden Personen einschliessen, auf der einen Seite die Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Bst. a), auf der anderen Seite aber auch die Personen, die – unabhängig von ihrer arbeitsvertraglichen Stellung – in der Einrichtung bzw. an der Veranstaltung tätig sind (Bst. b; Arbeitgeber, Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und anderes Personal). Die Schutzkonzepte müssen aufzeigen, welche der unterschiedlichen, zur Verfügung stehenden Schutzmassnahmen im Einzelnen vor Ort zum Einsatz kommen. Dazu gehören beispielsweise die Gestaltung des Anmelde- und Eingangsbereichs zur Gewährleistung der Abstandsvorgaben, die Beschränkung genutzter Dienstleistungsplätze und der Anzahl anwesender Personen, die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, gegebenenfalls die Verwendung von Schutzausrüstung wie Schutzmasken und -handschuhen, die Periodizität der Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gegenstände. Dies ist jeweils abhängig von der konkreten Tätigkeit und den vorhandenen Räumlichkeiten.
Vorgaben sind auf den Internetseiten BAG und SECO abrufbar
(Gemäss Absatz 2) Das BAG legt in Zusammenarbeit mit dem SECO die gesundheits- und arbeitsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Schutzkonzepte fest. Diese Vorgaben sind auf den Internetseiten des BAG und des SECO abrufbar. Es handelt sich dabei um das jeweilige Umfeld und die Tätigkeit betreffende grob typisierte Zielvorgaben, die dann in den einzelnen Schutzkonzepten an die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen und im Detail festzulegen sind. Die Ausführungen zu den Änderungen der Verordnung vom 16. April 2020, die erst am 27. April 2020 in Kraft treten (hier: Art. 6a und 6b), werden in der Woche vom 20. April 2020 aufgeschaltet.
Branchen- oder Berufsverbände sollen Grobkonzepte erarbeiten
Zur Unterstützung der einzelnen Betriebe sollen die Branchen- oder Berufsverbände (gemäss Absatz 3) wenn immer möglich branchenbezogene Grobkonzepte erarbeiten. Diese Grobkonzepte müssen die Vorgaben von BAG und SECO branchenspezifisch umsetzen und den einzelnen Betrieben möglichst klar aufzeigen, wie die Zielvorgaben zu erfüllen sind. Der Beizug der Sozialpartner ist wichtig, damit bereits die Grobvorgaben möglichst breit abgestützt sind; das BAG und das SECO leisten den Branchen bei Bedarf punktuell Unterstützung.
Betreiber und Organisatoren sollen Vorgaben auf Grobkonzepte abstützen
(Gemäss Absatz 4) Die Betreiber und Organisatoren sind gehalten, ihre individuellen Schutzkonzepte auf die Grobkonzepte ihrer Branchen abzustützen, sofern solche vorhanden sind. Andernfalls müssen sie die Vorgaben von BAG und SECO direkt umsetzen (https://backtowork.easygov.swiss).
Regeln des BAG bleiben gültig
Menschenansammlungen begünstigen die Übertragung des Coronavirus ganz besonders. Indem Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum verboten werden, können die Häufigkeit von Übertragungen reduziert, Übertragungsketten unterbrochen und lokale Ausbrüche verhindert bzw. eingedämmt werden. Zudem dient diese Massnahme dem Schutz besonders gefährdeter Personen. Bei Versammlungen von bis zu fünf Personen ist zwischen den jeweiligen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten, was den Empfehlungen des BAG entspricht. Selbstverständlich gelten auch die übrigen einschlägigen Hygieneregeln weiterhin.
Wichtige Links
SECO
Information SECO betreffend (Standard-/Muster-)Schutzkonzepte: https://backtowork.easygov.swiss/
https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Publikationen_Dienstleistungen/Publikationen_und_Formulare/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Merkblatter_und_Checklisten.html
Medienmitteilung
Typ | Titel | Bearbeitet |
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Umsetzung COVID-19-Verordnung 2 des BAG: Verpflichtung der Branchen und Betriebe, Schutzkonzepte und -massnahmen zu erarbeiten | 23.04.2020 |