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Verhandlungsposition des Kantons Zug

Vernehmlassungen zur Verhandlungsposition des Kantons Zug

Ausgangslage

Die Position des Kantons Zug basiert nicht auf einer umfassenden Grundlage, sondern es gibt nur einzelne Beschlüsse und Stellungnahmen des Regierungsrats.

Zum einen kennt die Gesetzessammlung zwar eine kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt aus dem Jahr 1951, die sich jedoch lediglich über die Mitwirkung in administrativen Untersuchungen bei Flugzeugunfällen und den Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahmung und die Entgegennahme von Anmeldungen von Bauvorhaben, die Flughindernisse darstellen, auslässt. Zudem regelt sie, wer Flugveranstaltungen bewilligen kann und wie die einzelnen Verfahren ablaufen und wie hoch die Gebühren sind.

Neu wird auch der Sachplan Infrastruktur Luftfahrt direkte Auswirkungen auf die kantonalen Positionen haben. Hier hat der Kanton Zug seine Position deutlich eingebracht und wird sie weiterhin einbringen.

Am 3. Koordinationsgespräch zum Sachplan Infrastrukur Luftfahrt hat der Kanton Zug, gestützt auf Leitlinien des Regierungsrats, seine Position umfolgt umschrieben:

  • Heutiges Pistensystem: Ja zur Betriebsvariante Bopt bzw. zur Betriebsvariante Edvo, sofern es nicht gelingt mit Deutschland das bisherige Verhandlungsergebnis zu verbessern.
  • Pistenverlängerungen: Ja, wobei die Variante J der ebenfalls möglichen Variante Jopt vorgezogen wird, da weniger Südstarts damit verbunden sind.
  • Parallelpisten: Ja zur raumplanerischen Sicherung von Parallelpisten.
  • Weitere Aussagen: Direkte Südabflüge werden abgelehnt und höchstens bei modernen leisen Maschinen akzeptiert. Bei den Anflugrouten wird der "Continious Descent Approach" befürwortet und auch für verkehrsstarke Zeiten in den früheren Morgen- und späteren Abendstunden verlangt.


Mit dem Entscheid des Bundes vom 2. Juli 2008 die Betriebsvariante Eopt und Edvo auf den bestehenden Pistensystem und die Betriebsvariante Jopt, welche die Verlängerung der Piste 28 im Westen und der Piste 32 im Norden voraussetzt, weiter im Planungsprozess zu belassen, wurden die Anträge des Kantons Zug aufgenommen. Nicht übernommen wurde der Antrag des Kantons Zug, Paralellpisten raumplanerisch zu sichern. Der Kanton Zug nimmt aber erfreut zur Kenntnis, dass die Linienführung der Südabflüge angepasst wurde und damit dicht besiedelte Gebiete im Kanton Zug entlastet.

Neue Koordinationsgespräche erfolgen seit 30. August 2012 (mit Beteiligung des Kantons Zug).

Konkretere Aussagen zur Flughafenthematik finden sich in neueren Planungsgrundlagen und zwar im Raumordungskonzept (ROK) und im Zuger Richtplan 2004. Der Regierungsrat hat das ROK in den Grundzügen verabschiedet. Unter den Zielen zum Verkehr wird ausgeführt: "Der Kanton anerkennt die grosse wirtschaftliche Bedeutung des Flughafens Zürich auf die Region Zug. Er setzt sich auf allen Stufen für eine möglichst geringe Lärmbelastung der Zuger Bevölkerung ein."
 
Im Richtplan sindEntwurf zum Teilrichtplan Verkehr sind drei Beschlüsse zum Flugverkehr enthalten:

V 8.1:
Der Kanton Zug ist vom Kanton Zürich und vom Bund frühzeitig in die Bearbeitung des Sachplanes Infrastruktur Luftfahrt (SIL) und des neuen neuen Betriebsreglements des Flughafens Zürich Kloten einzubeziehen. Die Auswirkungen des neuen Betriebsreglements auf die Militärflugplätze Emmen und Dübendorf sowie die Auswirkungen auf den Kanton Zug sind aufzuzeigen.

V 8.2:
Der Kanton Zug setzt sich beim Bund dafür ein, dass mit der Festlegung eines neuen An- und Abflugregimes für den Flughafen Zürich die Zuger Bevölkerung lärmmässig im geringstmöglichen Mass belastet wird. Er spricht sich mit den betroffenen Deutschschweizer Kantonen ab.

V 8.3: 
Der Kanton Zug ist frühzeitig in die Planung einer allfälligen zivilen Mitbenutzung der Militärflugplätze in der deutschsprachigen Schweiz einzubeziehen.
 
Der Richtplan ist 2004 vom Kantonsrat verabschiedet worden.

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