Preiskontrolle und Ladenöffnung

Die Bundesverordnung über die Bekanntgabe von Preisen bezweckt, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden. Die Verordnung gilt für den Warenverkauf, für Dienstleister und für die Angabe von Preisen in der Werbung. Für deren Einhaltung ist im Kanton Zug die Abteilung Sicherheit/Werkdienst der Gemeinde Baar zuständig.
Im Kanton Zug dürfen die Verkaufsgeschäfte an Werktagen nur zu bestimmten Zeiten geöffnet sein. An öffentlichen Ruhetagen (Sonntage und Feiertage) sind sie grundsätzlich geschlossen zu halten. Ausgenommen sind spezielle Branchen. An diesen Tagen gelten zudem zusätzliche Bestimmungen zur Einhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung. Der Vollzug des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes ist den Gemeinden übertragen.
Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und die Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte
Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV)