11.01.2012
Identifikation von Personen im Handelsregister
11.01.2012
Art. 24a HRegV, Art. 24b HRegV, natürliche Personen, Gesellschafter, Organe, Identifikation
Zur Erfüllung der neuen Vorschriften der Handelsregisterverordnung (HRegV) zur Identifikation von natürlichen Personen (Art. 24 a und 24 b HRegV) empfiehlt es sich, bei jeder Anmeldung von Personen eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte einzureichen.
Die neuen Vorschriften gelten nicht nur für Personen des obersten Verwaltungs- und Leitungsorgans und zeichnungsberechtigte Personen sondern auch für Gesellschafter und Gesellschafterinnen einer Personengesellschaft oder einer GmbH.