Vorprüfungen
Allgemein
Vorprüfungen durch das Handelsregisteramt sind fakultativ. Auf Wunsch überprüfen wir die Entwürfe von Eintragungsbelegen, um unsererseits eine reibungslose Eintragung zu gewährleisten. Die Genehmigung des Eintrags durch das Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA) bleibt vorbehalten.
Das Handelsregisteramt des Kantons Zug kann nur zu Fragen Stellung beziehen, welche in seinen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich fallen. Insbesondere werden nur Vorprüfungen im Zusammenhang mit Gesellschaften mit (künftigem) Sitz im Kanton Zug angenommen.
Unterlagen
Das Handelsregisteramt überprüft ausschliesslich Eintragungsbelege im Sinne der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411). Aus unserer Sicht ist eine Vorprüfung nur sinnvoll, wenn die Entwürfe sämtlicher Anmeldungsbelege zur Überprüfung eingereicht werden.
Bearbeitungsdauer
Vorprüfungen von durchschnittlichem Umfang werden in der Regel innert fünf Arbeitstagen erledigt. Im Juni und Dezember muss infolge ansteigender Geschäftslast mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden.
Falls wir über die erforderlichen Kapazitäten verfügen, kann bei dringenden bzw. wichtigen Geschäften eine raschere Bearbeitungsdauer und/oder ein gewünschtes Eintragungsdatum vereinbart werden.
Gebühren
Vorprüfungen sind kostenpflichtig und setzen die Bekanntgabe eines Gebührenempfängers in der Schweiz voraus (Vorprüfungen mit Gebührenempfänger im Ausland erfolgen gegen Vorauskasse). Es werden daher nur Vorprüfungen angenommen, die mit einer gültigen Postadresse versehen sind.
Das Handelsregisteramt bezieht für seine Dienstleistungen Gebühren nach Aufwand gemäss Art. 3 Abs, 2 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 6. März 2020 (Gebührenverordnung, SR 221.411.1). Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit werden zu einem höheren Ansatz verrechnet (Art. 3 Abs. 3 Gebührenverordnung).
Bei komplexeren Geschäften reduziert sich unser Aufwand im Zusammenhang mit der Vorprüfung, wenn Sie uns mit den Belegentwürfen auch relevante Unterlagen wie Auszüge aus der Rechtsliteratur, Kommentarstellen oder Gerichtsentscheide einreichen.
Die Vorprüfungsgebühren werden der einreichenden Person oder im Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister der betreffenden Rechtseinheit in Rechnung gestellt (Art. 1 Gebührenverordnung).
Wir behalten uns vor, die Leistung eines Kostenvorschusses zu verlangen (Art. 5 Gebührenverordnung.
Vorgehen
Gerne nehmen wir Vorprüfungen auf dem Postweg (Handelsregisteramt, Aabachstrasse 5, Postfach, 6301 Zug) oder via E-Mail (contact.hra@zg.ch) entgegen.
Bei wiederholter Einreichung von geänderten Entwürfen bitten wir um Zustellung der Unterlagen im Nachverfolge-Modus (WORD: Überprüfen > Änderungen nachverfolgen).
Informationen zum Download
Typ | Titel | Bearbeitet |
---|---|---|
Merkblatt Vorprüfungen | 29.01.2021 |