Widerruf
Widerruf eines Konkurses
Widerruf von Konkursverfahren als Folge von Organisationsmängeln ist nicht zulässig. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 19. Januar 2015 (4A_238/2014) über die Anwendbarkeit von Art. 195 SchKG auf solche Verfahren entschieden und diese abgelehnt. Somit können Konkursverfahren, welche gestützt auf Art. 731b OR eröffnet wurden, nicht mehr widerrufen werden.