Bestimmungen Bäuerliches Bodenrecht
Allgemeine Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
Das bäuerliche Bodenrecht bezweckt:
- die Förderung des bäuerlichen Grundeigentums, namentlich der Familienbetriebe (gemäss Verfassung sind sie das strukturpolitische Leitbild des Bundes für die Landwirtschaftsbetriebe).
- die Stärkung des Selbstbewirtschafters inklusive des Pächters beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerben.
- die Bekämpfung übersetzter Preise für landwirtschaftlichen Boden.
Das bäuerliche Bodenrecht enthält weiter Bestimmungen über:
- den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben.
- die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken.
- die Teilung von landwirtschaftlichen Gewerben und die Zerstückelung von landwirtschaftlichen Grundstücken.
Das BGBB gilt auf allen Flächen und Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignen, von der Raumplanung für die landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen sind oder die im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden sollen. Auch darunter fallen Anteile an Korporationen oder ähnliche Nutzungsrechte. In besonderen Fällen unterliegen auch Waldgrundstücke dem BGBB.
Das BGBB kennt:
- das landwirtschaftliche Grundstück, ein Grundstück gemäss Grundbuch, das sich für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung eignet; und
- das landwirtschaftliche Gewerbe. Es besteht aus landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dienen und beansprucht mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie.