Öffentlichrechtliche Regelungen Bäuerliches Bodenrecht
Regelungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht auf Stufe des öffentlichen Rechtes: Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, Erwerb, Verhütung vor Überschuldung
Das BGBB regelt das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot:
- Von landwirtschaftlichen Gewerben dürfen einzelne Grundstücke oder -teile nicht abgetrennt werden.
- Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in kleinere Teile als 2500 m2 aufgeteilt werden.
- An landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben dürfen zudem keine Miteigentumsanteile von weniger als 1/12 errichtet werden.
- Die wichtigste Wirkung des Realteilungsverbotes ist folgende: Ist jemand Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes und kauft ein landwirtschaftliches Grundstück oder gar ein kleines Heimwesen hinzu, so hat er in den Augen des BGBB auch nach dem Kauf nur ein landwirtschaftliches Gewerbe. Das hinzugekaufte Heimwesen verschmilzt also mit dem bisherigen. Bei einer allfälligen späteren Teilung (z.B. auf zwei Hofnachfolger) sind deshalb die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen zum Realteilungsverbot massgebend, nicht der ursprüngliche Zustand.
- Die wichtigste Ausnahme vom Zerstückelungsverbot ist die Abparzellierung von eingezontem Bauland.
Das BGBB regelt den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben:
- Wer ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe erwerben will, braucht eine Bewilligung. Ausnahmen gibt es nur u.a. für den Erwerb durch erbrechtliche Zuweisung, durch einen Nachkommen, den Ehegatten, ein Geschwister oder ein Geschwisterkind.
- Die Erwerbsbewilligung wird dem Käufer erteilt, wenn er Selbstbewirtschafter ist, keinen übersetzten Preis bezahlt und das zu erwerbende Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsperimeter liegt. Alle Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
- Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses selber leitet. Als Selbstbewirtschafter geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten. Die Anforderungen an den Selbstbewirtschafter sind streng und körperlicher, geographischer sowie fachlicher Art. Auch muss die vom Selbstbewirtschafter praktizierte Nutzung eine landwirtschaftliche sein. Alles was Hobbytierhaltung (insbesondere Reitpferde) und Hobbygartenbau ist fällt nicht darunter.
- Was als übersetzten Erwerbspreis gilt, legt das Landwirtschaftsamt fest.
Das BGBB regelt Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung:
- Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nur bis zur Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden.
- Die Belastungsgrenze beträgt 135% des Ertragswertes. Sie wird durch die kantonale Schätzungskommission festgelegt und ist bei der Errichtung von Grundpfandrechten, der Bestellung eines Faustpfandes an einem Grundpfandtitel sowie der Wiederbelehnung eines abbezahlten Eigentümerschuldbriefes zu beachten.
- Sollen über die Belastungsgrenze hinaus Grundpfandrechte errichtet werden, so sind die Tragbarkeit der Schuldenlast aufzuzeigen und die Einwilligung des Landwirtschaftsamtes einzuholen. Letzteres setzt Zwangsamortisationen (Rate und Dauer) fest und beschränkt die Form des Grundpfandrechtes auf eine Grundpfandverschreibung.