Privatrechtliche Regelungen Bäuerliches Bodenrecht
Regelungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht: Erbfall oder Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken
Das BGBB regelt im Erbfall:
- Den Zuweisungsanspruch der Erben. Wer kann Anspruch erheben auf ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe in der Erbmasse und zu welchem Preis?
- Das Kaufrecht der Verwandten. Findet sich unter den Erben kein geeigneter Selbstbewirtschafter, so haben die übrigen Nachkommen, Geschwister und Geschwisterkinder ein Recht auf den Kauf des in der Erbmasse befindlichen landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert (mindestens jedoch zu den Schulden) sofern sie Selbstbewirtschafter sind. Findet sich in der Erbmasse ein landwirtschaftliches Grundstück, so steht das Kaufrecht nur den Nachkommen zu, die über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügen. Das Kaufrecht kann zum doppelten Ertragswert ausgeübt werden.
- Den Gewinnanspruch der Miterben. Übernimmt ein Erbe ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe zum gesetzlichen Vorzugspreis, so muss er die ersten 25 Jahre den bei einer ganzen oder teilweisen Weiterveräusserung anfallenden Gewinn mit seinen Miterben teilen.
Das BGBB regelt bei einer Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben:
- Die Zustimmung des Ehegatten zum Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes.
- Das Vorkaufsrecht der Verwandten an einem landwirtschaftlichen Gewerbe. Sind seit dem Erwerb noch keine 25 Jahre vergangen, so haben alle Nachkommen, Geschwister und Geschwisterkinder ein Vorkaufsrecht zum Ertragswert, sofern sie Selbstbewirtschafter sind.
- Das Vorkaufsrecht der Verwandten an einem landwirtschaftlichen Grundstück. Steht nur ein landwirtschaftliches Grundstück zum Verkauf, so kann lediglich jeder Nachkomme, der über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt ein Vorkaufsrecht zum doppelten Ertragswert geltend machen.
- Das Vorkaufsrecht des Pächters an einem landwirtschaftliche Gewerbe. Der Pächter muss es zur Selbstbewirtschaftung erwerben und bereits seit mindestens 9 Jahren gepachtet haben. Er geniesst kein gesetzliches Preisprivileg.
- Das Vorkaufsrecht des Pächters an einem landwirtschaftliche Grundstück. Der Pächter muss es zur Selbstbewirtschaftung erwerben, über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügen und das Grundstück bereits seit mindestens 6 Jahren gepachtet haben. Er geniesst kein gesetzliches Preisprivileg.
- Gemeinsame Bestimmungen zu den Vorkaufsrechten. Beispielsweise kann ein Vorkaufsrecht nur an einem ganzen Grundstück ausgeübt werden. Wer ein Vorkaufsrecht geltend machen will, hat gewisse Fristen zu beachten. Zur Sicherstellung der Selbstbewirtschaftung bestehen in den ersten 10 Jahren nach der Ausübung des Vorkaufsrechtes ein Veräusserungsverbot und ein Rückkaufsrecht.