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Landwirtschaftliche Pacht

Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht enthält Bestimmungen über die landwirtschaftliche Pacht. Es beschneidet die Vertragsfreiheit bezüglich Vertragsabschluss, der Wahl des Vertragspartners und des Vertragsinhaltes.
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Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) enthält alle Bestimmungen über die landwirtschaftliche Pacht. Soweit es in einer Sache keine Bestimmungen enthält, gelangen die Bestimmungen des "normalen" Pachtrechtes nach Obligationenrecht zur Anwendung. Das LPG ist ein Ergänzungserlass zum OR.

Das LPG beschneidet die Vertragsfreiheit bezüglich Vertragsabschluss, der Wahl des Vertragspartners und des Vertragsinhaltes. Diese Einschränkungen sind aufgrund des öffentlichen Interesses an der Landwirtschaft gerechtfertigt. Die Landwirtschaft soll vor gewissen Auswirkungen der Marktwirtschaft geschützt werden, da sie über die Nahrungsmittelproduktion hinaus zusätzlich gemeinwirtschaftliche Leistungen zu erbringen hat (Bundesverfassung Art. 104). Danach soll die Landwirtschaft in rationellen Strukturen kostengünstig hochwertige Nahrungsmittel erzeugen. Sie soll einen Beitrag zum Ressourcenschutz erbringen und gleichzeitig die Gesellschaft vor den hohen Kosten infolge des Brachfallens oder der Verwaldung weniger geeigneter Flächen bewahren. Schliesslich tragen die bäuerlichen Familien wesentlich zur Erhaltung des dörflichen Lebens in Berg- und Randregionen bei. Das Strukturleitbild des Bundes ist der bodenbewirtschaftende bäuerliche (Familien-) Betrieb. Knapp die Hälfte der landwirtschaftlich genutzten Flächen sind nicht im Eigentum der Bewirtschafter, sondern gepachtet. Pachtland wird bei Investitionsentscheiden und den damit verbundenen Tragbarkeits- und Amortisationsüberlegungen immer miteinbezogen. Da sich auch die öffentliche Hand mit namhaften finanziellen Mitteln an der Strukturverbesserung der Landwirtschaftsbetriebe beteiligt, hat sie ein Interesse daran, dass diese Anstrengungen nicht durch einen mangelhaften Pächterschutz gefährdet werden.

Das landwirtschaftliche Pachtrecht gilt

  • für die Pacht von landwirtschaftlichen Grundstücken,
  • für die Pacht von landwirtschaftlichen Gewerben,
  • für die Pacht von nicht landwirtschaftlichen Nebengewerben, die mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe eine wirtschaftliche Einheit bilden; und
  • auch für alle Rechtsgeschäfte, die das gleiche bezwecken wie die landwirtschaftliche Pacht und ohne Unterstellung unter das Gesetz den angestrebten Schutz vereiteln würden (z.B. langjährige Gebrauchsleihen).


regelt

  • Pachtbeginn, minimale Pachtdauer, Fortsetzungsdauer, Kündigungsfrist, Pachtende;
  • Rechte und Pflichten der Parteien;
  • die Möglichkeit der Pachterstreckung, das Vorpachtrecht.


schützt

  • den Pächter vor übersetzten Pachtzinsen.


Das Landwirtschaftsamt des Kantons Zug, als Vollzugsbehörde des Landwirtschaftsgesetzes bewilligt

  • verkürzte Pachtdauern,
  • die parzellenweise Verpachtung von landwirtschaftlichen Gewerben;


genehmigt

  • Pachtverträge für landwirtschaftliche Grundstücke und landwirtschaftliche Gewerbe;


schätzt

  • höchstzulässige Pachtzinse für landwirtschaftliche Grundstücke und landwirtschaftliche Gewerbe.


Die Schlichtungsstelle in Pachtstreitigkeiten stellt fest

  • ob ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis vorliegt,
  • eine Kündigung rechtsgültig erfolgt ist;


schlichtet

  • Pachtverträge-Streitigkeiten aus landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen


Bewilligungs- und Feststellungsbegehren sowie Anfragen an die Schlichtungsstelle sind dem Landwirtschaftsamt des Kantons Zug einzureichen.

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