Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht
Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht

Die kantonale Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht ist zuständig für alle Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen. (Art. 200 ZPO). Bei Streitigkeiten der landwirtschaftlicher Pacht handelt und entscheidet eine von der Volkswirtschaftsdirektion gewählte Fachperson (§ 41 Abs. 4 GOG). Die Schlichtungsbehörde versucht, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses betroffen ist, kann die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO). Ein Urteilsvorschlag kann auch bei übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 5'000.00 unterbreitet werden. (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO). Auf Antrag der klagenden Partei kann die Schlichtungsbehörde bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 einen Entscheid fällen (Art. 212 ZPO). Kommt es vor der Schlichtungsbehörde zu keiner Einigung erteilt sie die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Die Klagefrist beträgt 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen (Art. 209 Abs. 4 ZPO).
Hinweise:
- Bitte nutzen Sie das Formular "Schlichtungsgesuch" für Eingaben an unsere Behörde.
- Sämtliche aktuellen Formulare und Merkblätter finden Sie unter "Publikationen und Dokumente".
Gesetzliche Grundlagen
- Schweizerische Zivilprozessordnung (SR 272)
- Bundesgesetz über die Landwirtschaftliche Pacht (LPG) (SR 221.213.2)
- Gerichtsorganisationsgesetz (GS 161.1)
- Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (GS 216.1)
- Verordnung über die Schlichtungsbehörden (GS 161.4)
Thema
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