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Richtlinien zur Einsicht in Urteile

Richtlinien über die Öffentlichkeit beziehungsweise öffentliche Auflage von Entscheiden -Beschluss des Obergerichts Zug vom 18. September 2013

Richtlinien über die Öffentlichkeit bzw. öffentliche Auflage von Entscheiden

1.1   Geltungsbereich

Diese Richtlinien betreffen Entscheide, welche gemäss Bundesrecht öffentlich sind und - im Strafbereich - nicht mündlich eröffnet wurden oder Entscheide, in welche interessierte Personen gemäss Bundesrecht Einsicht nehmen können. Das sind insbesondere Strafbefehle, Entscheide des Strafgerichts und der Strafabteilung des Obergerichts sowie Entscheide des Kantonsgerichts und der Zivilabteilungen des Obergerichts in ordentlichen und vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 69 StPO und Art. 54 ZPO). Nicht öffentlich sind insbesondere familienrechtliche Verfahren (Art. 54 Abs. 4 ZPO). Im Zweifelsfall entscheidet das Gericht, welches den Entscheid gefällt hat, ob dieser öffentlich ist. Entscheide, welche nicht öffentlich sind, werden auch nicht in anonymisierter Form aufgelegt.

1.2   Generelle Auflage

Die generelle Auflagefrist beträgt drei Tage (§ 97 Abs. 1 GOG).

Die Auflagefrist beginnt jeweils am 10. des auf den Versand folgenden Monats bzw. bei Strafbefehlen am 10. des auf die Rechtskraft folgenden Monats. Die Listen mit allen öffentlichen Entscheiden des Vormonats werden jeweils vom 10. bis 12. des Monats zur Einsicht aufgelegt. Fällt einer dieser Tage auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt bzw. verlängert sich die Auflagefrist entsprechend.

1.3   Auflagefrist in Einzelfällen

Wird - ohne Konsultation der Listen - Einsicht in einen konkreten, noch nicht rechtskräftigen oder noch nicht letztinstanzlich erledigten Entscheid verlangt, kann die Frist grosszügiger bemessen und auf maximal 30 Tage verlängert werden (Grundsatz der Öffentlichkeit von Entscheiden).

1.4   Einsicht durch Medien

Die Auflagefrist gegenüber Medien kann unter Umständen länger sein (Interessenabwägung).

1.5   Rechtskräftige Entscheide

Bei rechtskräftigen Entscheiden ist nach Ablauf der Auflagefrist auch das Datenschutzgesetz zu berücksichtigen, d.h. es ist eine Abwägung zwischen schutzwürdigem Informationsinteresse und Interessen der vom Entscheid betroffenen Personen vorzunehmen.

1.6   Art der Einsicht

Die Entscheide sind nicht anonymisiert und dürfen nicht herausgegeben oder kopiert werden. Die Einsicht ist daher nur unter Aufsicht zulässig. Für zugelassene Medienschaffende gelten die Regelungen in der Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 18. Januar 2011 (VGB).

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Typ Titel Dokumentart
Richtlinien zur Einsicht in Urteile Richtlinie

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