Interessenbindungen
§ 67a des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)
Offenlegung von Interessenbindungen
1 Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantons-, Straf- und Obergerichts, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Mitglieder der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht sowie der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht unterrichten bei Amtsantritt die Behörde, der sie angehören, schriftlich über:
a) berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit;
b) die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
c) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationaler Organisationen, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
d) die Mitgliedschaft in einer politischen Partei.
2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Das Obergericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.
Typ | Titel | Bearbeitet |
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Interessenbindungen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.pdf | 28.12.2022 |