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Interessenbindungen

Interessenbindungen

§ 67a des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)

Offenlegung von Interessenbindungen

1 Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantons-, Straf- und Obergerichts, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Mitglieder der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht sowie der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht unterrichten bei Amtsantritt die Behörde, der sie angehören, schriftlich über:
a) berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit;
b) die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
c) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationaler Organisationen, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
d) die Mitgliedschaft in einer politischen Partei.

2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

3 Das Obergericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.

Interessenbindungen
Typ Titel Bearbeitet
Interessenbindungen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.pdf 28.12.2022

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