Elektronischer Rechtsverkehr im Zivil- und Strafprozess
Eingaben der Parteien an richterliche Behörden können in Papierform und - seit dem 1. Januar 2011 - auch in elektronischer Form eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 ZPO und Art. 110 Abs. 2 StPO). Die Modalitäten für diesen elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 geregelt.
Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und Beilagen enthält, mit einer anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein. Dies setzt den vorgängigen Erwerb einer solchen Signatur voraus.
Zur Übermittlung an die Behörde steht folgendes Kontaktformular zur Verfügung. Die Eingabe sowie die Beilagen sind im Format PDF (max. 15 MB) zu übermitteln.
Eine Frist wird durch eine elektronische Eingabe gewahrt, wenn deren Empfang bei der Zustelladresse der Behörde spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt wird (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO und Art. 91 Abs. 3 StPO).
Der elektronische Rechtsverkehr umfasst im Kanton Zug vorerst nur den Empfang von Eingaben, nicht aber die Zustellung durch die Behörden.
Eingaben, welche per Telefax, E-Mail oder auf andere Weise ohne Originalunterschrift übermittelt werden, gelten als nicht rechtsgültig eingereicht. Die Kommunikation über den Weg des normalen E-Mails ist nicht verschlüsselt. Anfragen und Eingaben zu konkreten Fällen werden über E-Mail nicht entgegengenommen.
Signatursoftware
Füllen Sie ihre Formulare elektronisch aus. Mit der SuisseID und der Gratissoftware Open eGov LocalSigner können Sie diese mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnen:
Software: Open eGov LocalSigner
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