Fahrbewilligungen für Waldstrassen beantragen
Zusammenfassung
Bestimmungen und Informationen für Gesuche um Ausnahmebewilligungen vom Fahrverbot für Motorfahrzeuge im Wald. Online-Formular für die Antragstellung.
Generelle Information
Wald und Waldstrassen dürfen nach Bundesrecht nur zu forstlichen Zwecken und für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben mit Motorfahrzeugen befahren werden (Art. 15 Abs. 1 Bundesgesetz über den Wald [Waldgesetz, WaG; SR 921.0], Art. 13 der Verordnung über den Wald [Waldverordnung, WaV; SR 921.01]). Das kantonale Einführungsgesetz zum Waldgesetz (EG Waldgesetz; BGS 931.1) lässt weitere Ausnahmen vom Fahrverbot zu. So dürfen nicht öffentliche Strassen im Wald mit Motorfahrzeugen befahren werden, wenn es zur Land- und Alpbewirtschaftung notwendig ist, nach Massgabe der Fischerei- und Jagdgesetzgebung, zum Unterhalt von Energiegewinnungsanlagen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen und Gewässern sowie zwecks Zufahrt zu einem bebauten Grundstück nach Massgabe einer entsprechenden privaten Berechtigung, wenn keine andere Strassenerschliessung besteht (§ 10 Abs. 1 EG Waldgesetz).
Andere Zwecke erfordern eine Ausnahmebewilligung des Amts für Wald und Wild (§ 10 Abs. 2 EG Waldgesetz).
Vorbedingung
Ausnahmebewilligungen betreffen das Fahrverbot gemäss Waldgesetzgebung, d.h. nach öffentlichem Recht. Eine behördliche Ausnahmebewilligung bedeutet nicht zugleich das Einverständnis der betroffenen Waldeigentümerschaft/en.
Da es sich um eine Ausnahme von einem gesetzlichen Verbot handelt, ist das Gesuch nachvollziehbar zu begründen.
Behördengang
- Formular ausfüllen und abschicken. Anzugeben sind begünstigte/r Fahrer/in und/oder das Fahrzeug, das Gebiet, der Geltungszeitraum sowie die Begründung für das Gesuch um eine Ausnahme.
- Erhalt des Entscheides über das Gesuch per E-Mail (i.d.R. innert 2 Werktagen).
- PDF-Ausdruck gilt als Fahrbewilligung.
Ergebnis
Die Fahrbewilligung ist auszudrucken und gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen.
Kosten
Für Entscheide über Gesuche um Fahrbewilligungen werden keine Gebühren erhoben.
Rechtliche Grundlagen
Bemerkungen
Gesuchen um Ausnahmen vom Fahrverbot kann, selbst wenn eine Bewilligung erteilt wird, nicht immer gänzlich entsprochen werden. So kann die Gültigkeit der Bewilligung für ein Gebiet oder für einen Zeitrahmen zusätzlich eingeschränkt werden. Die Angaben auf der Bewilligung sind bitte zu beachten.
Adresse
Amt für Wald und Wild
Aegeristrasse 56
Postfach
6301 Zug
T +41 41 728 35 22
info.afw@zg.ch