Meldung der fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung mit zeitlich begrenzter Tätigkeit im Kanton Zug innerhalb eines Jahres (90 Tage-Dienstleistung)
Generelle Information
Angehörige eines im Kanton Zug bewilligungspflichtigen Berufs im Gesundheitswesen, die über eine Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons verfügen, dürfen ihren Beruf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr im Kanton Zug fachlich eigenverantwortlich ausüben, ohne eine Bewilligung einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich vorgängig bei der Gesundheitsdirektion, Amt für Gesundheit, melden.
Behördengang
1. Bestimmungen lesen
2. Formular ausfüllen und abschicken
Formular
Ergebnis
Schriftliches Bestätigungsschreiben, ausgestellt durch das Amt für Gesundheit, Medizinische Abteilung
Kosten
keine
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11)
Weiterführende Informationen und Dokumente
Für alle EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger, die während maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz eine Dienstleistung erbringen möchten, ist eine Meldung über das Online-System des SBFI erforderlich. Online-Meldeverfahren des SBFI:
Dienstleistungserbringende (admin.ch)
Link Homepage Amt für Gesundheit:
Bewilligungen Meldepflicht — Kanton Zug (zg.ch)
Adresse
Amt für Gesundheit
Medizinische Abteilung
Gartenstrasse 3
6300 Zug
Tel. +41 41 728 35 11
gesund@zg.ch