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Meldepflicht für Lebensmittelbetriebe

Alle Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern, transportieren, abgeben, einführen oder ausführen, müssen seit dem 1. Januar 2006 ihre Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde melden.

Zusammenfassung

Um die Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung zweckmässig überwachen zu können, ist es wichtig, dass die Betriebe und die verantwortlichen Personen bekannt sind. Deshalb besteht für alle Lebensmittelbetriebe eine Meldepflicht. Zu melden sind auch wichtige Veränderungen im Betrieb sowie die Betriebsschliessung (siehe Meldeformular für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände).

Generelle Information

Wer mit Lebensmitteln umgeht (herstellt, ein-/ausführt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, kennzeichnet, bewirbt, vertreibt oder abgibt) hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden.

Ebenfalls meldepflichtig sind Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten.

Behördengang

  1. Den Grund der Mitteilungspflicht festlegen
  2. Formular online ausfüllen, senden. Sie erhalten eine Meldebestätigung

Ergebnis

Der Auftrag kann ausgedruckt per Post oder direkt online übermittelt werden.

Kosten

kostenlos

Adresse

Amt für Verbraucherschutz, Lebensmittelkontrolle
Zugerstrasse 50a
6312 Steinhausen
Tel. +41 41 723 74 00
Fax +41 41 723 74 01

Weitere Informationen

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