Meldepflicht für Lebensmittelbetriebe
Zusammenfassung
Um die Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung zweckmässig überwachen zu können, ist es wichtig, dass die Betriebe und die verantwortlichen Personen bekannt sind. Deshalb besteht für alle Lebensmittelbetriebe eine Meldepflicht. Zu melden sind auch wichtige Veränderungen im Betrieb sowie die Betriebsschliessung (siehe Meldeformular für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände).
Generelle Information
Wer mit Lebensmitteln umgeht (herstellt, ein-/ausführt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, kennzeichnet, bewirbt, vertreibt oder abgibt) hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden.
Ebenfalls meldepflichtig sind Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten.
Behördengang
- Den Grund der Mitteilungspflicht festlegen
- Formular online ausfüllen, senden. Sie erhalten eine Meldebestätigung
Formular
Ergebnis
Der Auftrag kann ausgedruckt per Post oder direkt online übermittelt werden.
Kosten
kostenlos
Rechtliche Grundlagen
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16.12.16 (vgl. Art. 20 und Art. 62)
Adresse
Amt für Verbraucherschutz, Lebensmittelkontrolle
Zugerstrasse 50a
6312 Steinhausen
Tel. +41 41 723 74 00
Fax +41 41 723 74 01
info.lmk@zg.ch