Mitteilung der Chemikalien-Ansprechperson
In Betrieben und Bildungsstätten, in denen beruflich oder gewerblich mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen (Gemischen) umgegangen wird, sind verpflichtet, eine Chemikalien-Ansprechperson zu bezeichnen und diese den kantonalen Vollzugsbehörden mitzuteilen (Art. 25 Abs. 2 ChemG; Art. 59 ChemV).
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