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Sonderabfälle / kontrollpflichtige Abfälle

Die unsachgemässe Entsorgung von problematischen Abfällen kann zu Belastungen der Umwelt führen. Sie dürfen nicht via Kehricht oder Kanalisation entsorgt werden.
Fässer mit Sonderabfall
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Die unsachgemässe Entsorgung problematischer Abfälle kann zu Umweltbelastungen führen. Sonderabfälle aus Haushalten, wie Batterien, Leuchtstofflampen, Farben und Lacke, Altmedikamente oder Chemikalien, müssen zu den Verkaufsstellen zurückgebracht oder an den Ökihöfen abgegeben werden. Sie dürfen nicht via Kehricht oder Kanalisation entsorgt werden. Weitere Auskünfte erteilt der Zeba (Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen)  (Zeba).

Sonderabfälle aus Industrie und Gewerbe (schwermetallhaltige Galvanikschlämme, Motorenöle, medizinische Abfälle etc.) werden in der Regel durch Spezialfirmen entsorgt. Das Amt für Umwelt gibt gerne Auskunft über mögliche Entsorgungswege.

Betriebsnummern

Betriebe, die Sonderabfälle (S) oder andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht (akb) abgeben, benötigen eine Betriebsnummer. Neue Nummern können über das Portal Abfall und Rohstoffe des Bundes beantragt werden. Adressmutationen sind ebenfalls über dieses Portal vorzunehmen.

Empfänger- und Betriebsbewilligung

Betriebe, die Sonderabfälle (S) oder andere kontrollpflichtige Abfälle (ak, akb) entgegennehmen, zwischenlagern,  aufbereiten, verwerten oder behandeln, benötigen für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde. Eine neue Bewilligung oder die Verlängerung einer bestehenden Bewilligung kann mit untenstehenden Formularen beim Amt für Umwelt beantragt werden (3 Monate im Voraus). Gemäss VeVA legt das Amt für Umwelt in der Bewilligung fest, welche Abfälle entgegengenommen werden dürfen, wie die Abfälle entsorgt werden müssen oder welche Auflagen für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle einzuhalten sind. Die Bewilligung ist höchstens 5 Jahre gültig.

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