Vignetten-Pflicht im Kanton Zug
Mit der Einführung der Tank-Vignette konnte ein Mittel zur besseren Wahrnehmung der Eigenverantwortung und zur Effizienzsteigerung des Vollzugs erreicht werden. Die Inhaber einer Tankanlage wissen damit, dass die Tankanlage gemeldet oder bewilligt wurde und bis wann die nächste Kontrolle der Anlage fällig ist. Der Tank darf erst befüllt werden, wenn eine gültige Vignette vorhanden ist. Nach Ablauf der Frist, markiert auf der Vignette, darf der Tank nicht mehr befüllt werden. Die Öllieferanten sind informiert, dass sie die Tanks ohne oder mit ungültiger Vignette nicht mehr füllen dürfen.
Alle Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten mit mehr als 450 Liter Nutzvolumen und die Umschlagplätze fallen unter die Bewilligungs- oder Meldepflicht (siehe Tabelle über die Bewilligungs-, Melde- und Kontrollpflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten).
Es gibt verschiedene Arten von Anlagen:
- Lageranlagen sind Anlagen, in denen Flüssigkeiten auf unbestimmte Zeit lagern.
- Betriebsanlagen sind Anlagen, deren wassergefährdende Flüssigkeiten sich in einem Produktionsprozess befinden. Die Flüssigkeit von Tanks, die in Betriebsanlagen integriert sind, bleibt nur kurzfristig (ca. 24 Stunden) in Behältern.
- Umschlagplätze sind Standorte, an denen wassergefährdende Flüssigkeiten auf-, ab- oder umgefüllt werden z.B. Tankstellen.