Tankanlagen / Umschlagplätze / Gebindelager
Wenn Tankanlagen nicht richtig erstellt oder gewartet werden, kann die Umwelt zu Schaden kommen. Die Behebung von Schäden oder Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ist aufwendig und kostspielig. Deshalb bestehen Vorschriften zum Erstellen, zur Kontrolle und zur Ausserbetriebsetzung von Anlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten. Alle Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten mit mehr als 450 Liter Nutzvolumen sowie Umschlagplätze fallen unter die Bewilligungs- und Meldepflicht gemäss Tabelle über die Bewilligungs-, Melde- und Kontrollpflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten.
Bewilligungspflichtige Anlagen
Sämtliche Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S sind bewilligungspflichtig. In den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen Au/Ao/Zu sind mittelgrosse Tankanlagen, erdverlegte Anlagen (Tankanlagen, Rohrleitungen) sowie Umschlagplätze bewilligungspflichtig. Das entsprechende Gesuch zur Bewilligung kann per Formular eingereicht werden. Lageranlagen, die der Bewilligungspflicht unterstehen, müssen mindestens alle 10 Jahre durch eine Fachfirma kontrolliert werden.
Meldepflichtige Anlagen
Nicht bewilligungspflichtige Lageranlagen sind meldepflichtig. Dies gilt auch für Gebindelager mit einem totalen Nutzungsvolumen von mehr als 450 Liter. Kontrolle, Betrieb und Wartung unterstehen der Eigenverantwortung des Anlageinhabers. Die Meldung kann per Formular erfolgen.
Hinweis zu Notstromanlagen
Bei den Notstromanlagen wird zwischen Stromerzeugungsaggregaten die mit Diesel oder Heizöl betrieben werden unterschieden. Stromerzeugungsaggregate welche mit Heizöl betrieben werden, müssen bei der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV ein Gesuch stellen und sind bewilligungspflichtig. Allgemeine Informationen finden Sie bei der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV. Die Merkblätter Verwendungsverpflichtung "Heizöl für Stationäre Stromerzeugungsanlagen (Generatoren) und "Steuern und Abgaben auf Heizöl extraleicht" geben Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Bestimmungen, die für Sie bei der Verwendung von Heizöl extraleicht als Treibstoff oder als Brennstoff von Bedeutung sind.
Leitfaden für die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen
Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen sind fachgerecht zu erstellen und zu betreiben. Der Leitfaden Lagerung gefährlicher Stoffe gibt einen Überblick über die sicherheitsrelevanten Aspekte beim Umgang mit und der Lagerung von gefährlichen Stoffen. Er hilft, gefährliche Stoffe besser zu erkennen, deren Lagerung zu optimieren und die den Stoffen entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
Weiterführende Informationen
Informationen zu Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Leitfaden für die Lagerung gefährlicher Stoffe (Kantone)
Ablaufschema zur Identifikation - Beilage 1 zum Leitfaden
Generelle Zusammenlagerung - Beilage 2 zum Leitfaden
Gasrückführungssysteme an Benzintankstellen: Cercl'Air-Empfehlung Nr. 22
Tankstellenentwässerung (Interkantonales Merkblatt)
Tankstellenentwässerung für Ethanol enthaltende Treibstoffe, Biodiesel und Harnstoff
Tankanlagen, Umschlag- und Waschplätze auf Landwirtschaftsbetrieben