Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen/FAT
In der Nähe von Emissionsquellen sind Gerüche am intensivsten. Sie können als Belästigung empfunden werden. Tierhaltungsanlagen müssen deshalb in bestimmten Abständen zu bewohnten Zonen errichtet werden.
Das Amt für Umwelt prüft im Baubewilligungsverfahren, ob die nach Anhang 2 Ziffer 51 Luftreinhalte-Verordnung (LRV) geforderten Mindestabstände landwirtschaftlicher Tierställe zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Zur Berechnung der erforderlichen Mindestabstände gelten die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik in Tänikon (Agroscope). Im Sinne einer vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 3 LRV wird in der Publikation "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen" (FAT-Bericht Nr. 476) der Abstand der Bauten zu Bauzonen sowie zu weiteren Zonen bzw. in besonderen Fällen zu Gebäuden, festgelegt .