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Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen/FAT

Im Bewilligungsverfahren von landwirtschaftlichen Bauten ist in lufthygienerechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob die geforderten Mindestabstände der projektierten Tierhaltungsanlagen zu bewohnten Zonen, bzw. in besonderen Fällen Gebäuden, eingehalten werden.
Laufstall mit Kühen
Bild Legende:

In der Nähe von Emissionsquellen sind Gerüche am intensivsten. Sie können als Belästigung empfunden werden. Tierhaltungsanlagen müssen deshalb in bestimmten Abständen zu bewohnten Zonen errichtet werden.

Das Amt für Umwelt prüft im Baubewilligungsverfahren, ob die nach Anhang 2 Ziffer 51 Luftreinhalte-Verordnung (LRV) geforderten Mindestabstände landwirtschaftlicher Tierställe zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Zur Berechnung der erforderlichen Mindestabstände gelten die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik in Tänikon (Agroscope). Im Sinne einer vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 3 LRV wird in der Publikation "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen" (FAT-Bericht Nr. 476) der Abstand der Bauten zu Bauzonen sowie zu weiteren Zonen bzw. in besonderen Fällen zu Gebäuden, festgelegt .

Weitere Informationen

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Kontakt

Raphael Felber

Rechtliche Grundlagen

Luftreinhalte-Verordnung (LRV)

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