§ 68 Behördliche Kontrollen an Orthttps://zgchtest.webcloud7.ch/izug/platform/behoerden/baudirektion/direktionssekretariat/planungs-und-baugesetz-fragen-und-antworten-zur-anwendung/themenbeich-xy/rechtsschutz-vollstreckung-und-strafbestimmungen/68-behoerdliche-kontrollen-an-orthttps://zgchtest.webcloud7.ch/izug/platform/logo.png
Einleitung
Kommentar PBG
Zweck und Zuständigkeiten
Kantonale Pläne und Bauvorschriften
Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften
Sondernutzungspläne und Erschliessung
Sicherung von Planungen
Verfahrensbestimmungen
Landumlegung und Grenzbereinigung
Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit
Enteignung
Rechtsschutz, Vollstreckung und Strafbestimmungen
§ 67 Rechtsschutz
§ 68 Behördliche Kontrollen an Ort
1 Die zuständige Behörde lässt an Ort Kontrollen vornehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass gegen öffentliches Planungs- und Baurecht verstossen wird. 2 Sie hat das Zutrittsrecht.