C. Mitteilungen
Sicherheitsdirektion
Temporäre Verkehrsanordnung in der Stadt Zug
Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 3. Februar 2016 ist der Kanton Zug verpflichtet, die Wirkung von Tempo 30 auf die Lärmemissionen an der Grabenstrasse vertieft zu untersuchen. Im Speziellen fordert das Bundesgericht, das Lärmminderungspotential von Tempo 30 entlang der Grabenstrasse detailliert, insbesondere für den Nachtzeitraum, zu untersuchen. Zu diesem Zweck soll auf der Grabenstrasse ein Versuch mit Tempo 30 in der Zeit vom 29. Mai 2017 bis 31. Oktober 2017 durchgeführt werden.
Der Versuch umfasst folgende Punkte als Vorher-Nachher-Untersuchung:
- Messung Lärmimmissionen an zwei ausgewählten Standorten
- Verkehrszählungen mittels Seitenradar während den Messperioden
- Erhebung Verkehrsverhalten mittels Videoaufnahmen
Die Massnahmen zur Umsetzung des Geschwindigkeitsregimes sehen nebst einer Informationskampagne, Signalisationen, Bodenmarkierungen, Info-Plakaten auch den Einsatz von Geschwindigkeitsanzeigen vor.
Gestützt auf die oben erwähnten Ausführungen hat die Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 15. März 2017 auf der Kantonsstrasse 25 (Grabenstrasse), zwischen dem «Kolinplatz» und der Verzweigung «Zugerbergstrasse», in der Zeit vom 29. Mai 2017 bis am 31. Oktober 2017, folgende temporäre Verkehrsanordnung erlassen:
- Vorschriftssignal «Höchstgeschwindigkeit 30 km/h» (Signal 2.30 SSV) mit dem Zusatz «Lärmschutz»
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Publikation im Amtsblatt (31. März 2017) beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Die Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Widerhandlungen werden nach Art. 27 und 90 SVG zur Anzeige gebracht.
Um den Pilotversuch einer möglichst breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen, kann während der 30-tägigen Beschwerdefrist vom 31. März 2017 bis 1. Mai 2017 im Rahmen der Büroöffnungszeiten die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 15. März 2017 sowie der dazugehörige Signalisations- und Markierungsplan Nr. 6049.000-004 vom 7. März 2017 an folgenden Stellen eingesehen werden:
- Departement Soziales, Umwelt, Sicherheit, Schalter Parkraumbewirtschaftung, Zeughausgasse 9, 6300 Zug
- Tiefbauamt des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 12, 6300 Zug
Zug, 31. März 2017
Sicherheitsdirektion des Kantons Zug
Beat Villiger, Regierungsrat
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Typ | Titel | Dokumentart |
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Medienmitteilung vom 9. Mai 2017 | Dokument | |
Sicherheitsdirektion Kanton Zug Verkehrsanordnungen vom 15. März 2017 | Dokument | |
Signalisations- und Markierungsplan Nr. 6049.000-004 vom 7. März 2017 | Dokument | |
Medienmitteilung vom 26. Januar 2017 | Dokument | |
Medienmitteilung vom 19. April 2018 | Dokument |