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Rechtliche Grundlagen

Datenschutzrecht ist eine Querschnittsmaterie. Es zieht sich durch alle Bereiche der ganzen Verwaltungstätigkeit hindurch. Das Datenschutzgesetz selbst gibt die allgemeinen Grundsätze wider, die bei jeder Bearbeitung von Personendaten zur Anwendung kommen. Diese allgemeinen Datenschutzgrundsätze müssen in den Gesetzen und Verordnungen des Kantons Zug und der Zuger Gemeinden konkretisiert und umgesetzt werden.

Das Datenschutzgesetz des Kantons Zug ist ein Rahmen- bzw. Querschnittsgesetz. Als solches stellt es nur die Grundsätze und Prinzipien für Datenbearbeitungen auf.

Aus diesem Grund sind für die materielle Regelung von Datenbearbeitungen immer auch die jeweiligen Spezialgesetzgebungen auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene zu prüfen (wie z.B. Steuer-, Sozial-, Gesundheits-, Polizei- oder Personalgesetzgebungen). Diese haben in der Regel als «lex specialis» Vorrang gegenüber den allgemeinen Datenschutzgesetzen.

Das Datenschutzgesetz des Kantons Zug enthält u.a. die allgemeinen Grundsätze, die beim Bearbeiten von Personendaten grundsätzlich zu beachten sind, regelt die Rechte der betroffenen Personen, sowie Wahl, Rechtsstellung und Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten.

 

Rechtsgrundlagen:

Datenschutzgesetz (DSG; BGS 157.1) 
Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (VIP; BGS 157.12)

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