Finanzielle Beiträge

Unter der Voraussetzung, dass ein Bauwerk unter Schutz gestellt ist, leisten der Kanton und die Standortgemeinde Beiträge an die Kosten für Restaurierungen und bedeutende Unterhaltsarbeiten. Die Beiträge gelten den substanzerhaltenden Arbeiten (z. B. Restaurierung eines alten Fassadenputzes), nicht aber den wertvermehrenden baulichen Massnahmen (z. B. neue Dämmung).
Die baulichen Massnahmen müssen vorgängig mit der zuständigen Gebietsdenkmalpflegerin oder dem Gebietsdenkmalpfleger abgesprochen werden und mit dem Schutzcharakter des Objekts vereinbar sein. Voraussetzung für die Auszahlung der Beiträge ist die Ablieferung einer Schlussdokumentation. Darin müssen Vor- und Nachzustand des Denkmals sowie wichtige Zwischenphasen des Bauablaufs dokumentiert sein.
Das Beitragsgesuch ist vor Baubeginn beim Amt für Denkmalpflege und Archäologie einzureichen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen wird der voraussichtlich zustehende Beitrag berechnet und in Form einer Verfügung einstweilen zugesichert. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Abschluss der Bauarbeiten anhand der eingereichten Schlussabrechnung sowie nach Abgabe der Schlussdokumentation.