4. Betriebsbewilligung, Anerkennung, Aufsicht
Betriebsbewilligung
Wohnheime, Werk- und Tagesstätten sowie Platzierungsorganisationen im Kanton Zug benötigen eine Betriebsbewilligung. Wir gewährleisten mit der Bewilligungspflicht betriebliche und qualitative Standards. Die Betriebsbewilligung berechtigt zur Führung einer Einrichtung. Es entsteht hingegen kein Anspruch auf Finanzierung des Angebots oder die Unterstellung unter die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE).
Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach...
- dem Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) § 9
- der Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) §§ 9-14
- der Pflegekinderverordnung (PAVO) Artikel 13 ff
Anerkennung
Damit der Kanton Zug eine soziale Einrichtung über eine Leistungsvereinbarung finanzieren kann, braucht sie eine Anerkennung. Die Anerkennung beinhaltet gleichzeitig eine Betriebsbewilligung sowie die Unterstellung unter die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE).
Die Anerkennungsvoraussetzungen richten sich nach folgenden gesetzlichen Grundlagen:
- Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) § 10
- Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV) §§ 15-23
- Interkantonale Vereinbarung über Soziale Einrichtungen (IVSE) Artikel 33
- IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen (Rahmenrichtlinie)
- Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) Artikel 5
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung sind die wichtigsten Ziele der Bewilligungs- und Anerkennungsverfahren.
Deshalb überprüft die Abteilung Soziale Einrichtungen regelmässig die Einhaltung der Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen.
Durch Austausch, Information und Beratung trägt die Abteilung Soziale Einrichtungen zur Qualitätsentwicklung in den sozialen Einrichtungen bei.