Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Eine bewegungseinschränkende Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn das Leben oder die körperliche Integrität des betroffenen Menschen oder von Drittpersonen ernsthaft gefährdet ist. Eine Klinik oder Institution muss die vertretungsberechtigte Person – bzw. die KESB, falls keine gesetzliche Vertretung besteht – informieren und diese Einschränkungen protokollieren. Will eine vertretungsberechtigte Person die Massnahme aufheben oder ändern lassen, muss sie sich an die KESB wenden.