Erwachsenenschutz
Wenn eine schutzbedürftige Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selber besorgen kann, wird mit massgeschneiderten Massnahmen individuell auf ihre Bedürfnisse eingegangen. Die Aufgaben der Beistandsperson werden im Einzelfall festgelegt, damit nur so viel staatliche Betreuung wie nötig erfolgt.
Folgende Beistandschaften können angeordnet werden:
Eine Begleitbeistandschaft ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person möglich. Der Beistand oder die Beiständin hat kein Vertretungsrecht, er bzw. sie steht der hilfsbedürftigen Person nur bei gewissen Aufgabenbereichen – beispielsweise in finanziellen oder administrativen Angelegenheiten – beratend und unterstützend zur Seite.
Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird angeordnet, wenn ein hilfsbedürftiger Mensch zu seinem eigenen Schutz für bestimmte Handlungen die Zustimmung der Bestandsperson einholen muss.
Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die betroffene Person muss die Handlungen des Beistandes oder der Beiständin annehmen. Falls notwendig, kann die KESB die Handlungsfähigkeit des Betroffenen einschränken.
Ist jemand besonders hilfsbedürftig, wird eine umfassende Beistandschaft angeordnet. Dabei entscheidet und vertritt die Beistandsperson den betroffenen Menschen in allen Angelegenheiten.
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Gewisse Geschäfte, die eine Beistandsperson im Rahmen einer Vertretungs- oder einer umfassenden Beistandschaft bei urteilsunfähigen Personen vornimmt, bedürfen der Zustimmung der KESB. Gemäss Art. 416 ZGB zählen wie z.B. Grundstück- oder Liegenschaftsverkauf, Genehmigung von Erbteilungsverträgen usw. Für Verträge zwischen dem Beistand/der Beiständin und der betroffenen Person immer der Zustimmung der KESB erforderlich. Grundsätzlich liegt es in der Kompetenz der KESB, bei ausserordentlichen Geschäften festzulegen, ob eine Zustimmung notwendig ist. Erhebliche Schenkungen zu Lasten der Klienten und Klientinnen sind nicht zulässig.